Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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welchem  Theile  dieser  Beweis  eigentlich  obgelegen  hät#e,  angestellt,  und  hierauf  wird,  ohne
ein  neutes  Veweis=  Erkenntniß,  die  End-Emscheidung  gegründer.

Durch  jene  Aufforderung  ist  aber  auch  das  Oberamts-Gericht  bey  der  Entscheidung
in  seinem  Urtheile  darüber,  von  welchen  That-Sachen  solche  abhängen
soll,  nicht  gebunden.  Erwiesene,  oder  wenigstens  in  das  Beweis-Dekret  ausgenommene
  Umside  können  also  von  dem  Richter  doch  noch  als  unerheblich  beseitigt,  und
dagegen  andere  von  den  Parteyen  vorgebrachte,  oder  sonst  in  den  Akten  liegende,
von  dem  Richter  aber  bisher  nicht  beachtete  Umstände  den  Parreyen  noch  ebenso,  wie
es  schon  bey  der  Einleitung  des  Beweis-Verfahrens  nach  §.  nos  hätte  geschehen  sollen,
zum  Beweise  hingestellt  werden.

K.  105.
Fortisetzung.

Sind  nach  den  Vorträgen  der  Partepen  That-Umstände  streitig,  aus  welchen  die
eigentliche  faktische  Bedingung  eines  Anspruchs  nur  durch  einen  Schluß  abgeleitet  werden
könnte  (künstlicher  Beweis);  so  ist  im  Beweis-Dekret  zwar  das  Haupt-Faktum  selbst,
welches  den  unmittelbaren  Grund  des  Anspruchs  ausmacht,  als  der  eigentliche  Gegenstand
der  Beweis-Führung  auczuzeichnen;  dabey  sind  aber  doch  jene  einzelnen  Umstände,  als  untergeordnete
  Glieder  des  Haupt-Beweis-Sahes  zu  bemerken-Den

  Parteyen  wird  die  Bezeichnung  der  Umstände,  worüber  Beweis  von  ihnen  erwartet
  wird,  schrifrlich  mitgetheilt,  und  von  ihnen  hängt  es  ab,  ob  sie  innerhalb  der  Beweis-Frist
  dem  Richter  die  Beweis-Mittel  schriftlich  oder  mündlich  angeben  wollen.

.  106.
Verfahren  selbst.

Der  Richter  ist  verbunden,  in  Absicht  auf  alle  die  That-Sachen,  worüber  die  Partepen
  zum  Beweise  aufgefordert  wurden,  alle  von  denselben  angezeigten  Beweis-Mittel  zu
benutzen;  er  ist  aber  hierauf  nicht  beschränkt;  vielmehr  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  gesetmmäßigen
  Mittel  zu  Erforschung  der  Wahrheit  anzuwenden,  und  die  dazu  führenden  Vorkehrungen
  unmittelbar  oder  durch  Requtsition  anderer  obrigkeitlicher  Behörden  zu  treffen.
(C.  77,  75.)

Ebendeswegen  hängt  es  zwar  immer  noch  von  der  Willkühr  einer  Parteyab,  dieeinmal
  angezeigten  Beweis-Mittel,  welche  noch  nicht  durch  reelle  Produktion  gemeinschaftlich
geworden  sind,  wieder  fallen  zu  lassen.  Aber  wenn  von  deren  Benußung  sich  mit  Wahrscheinlichkeit
  Aufelérung  über  die  streitigen  That-Sachen  erwarten  läßt,  und  wenn  der