Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Irrthum, oder gar aus Chikane gefordert werde; so hat sie die Urkunde bennoch in dem 
Fall herauszugeben, wenn das Editions-Gesuch auf einem anerkannten, ausschließ- 
lichen oder gemeinschaftlichen Eigenthums-Rechte des Beweisführers beruhtr; 
ausserdem hat sie, jedoch nur in solchen Fällen, in welchen schon nach den bisherigen 
Grundsätzen eine Parteyihre eigenen Urkunden dem Gegentheile mitzutheilen hatte, das 
Originaldem Oberamts-Richter, und, wenn der Gegentheil es verlangt, zugleich einem 
von diesem erwählten Beysitzer des Oberamts= Gerichts vorzuzeigen. Diese haben, wenn 
sie die Angaben des Inhabers richtig befinden, eine Registratur darüber aufzunehmen; das 
Original demselben sofort zurückzugeben und über den Inhalt der Urkunde aufihren gelei- 
steten Amts. Eid ein unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten. 
Bestreitet endlich eine Partey ihre Verbindlichkeit zur Herausgabe einer 
Urkunde; so wird hierüber durch einen vorläufigen Bescheid erkannt. 
Wird ihr hierdurch die Herausgabe der Urkunde auferlegt; sie verweigert aber doch 
solche beharrlich; so wird die Urkunde, wenn der Beweisführer eine Abschrift davon vor- 
legen oder doch sonst den Inhalt derselben bestimmt angeben kann, als edirt und anerkannt 
ang zaufserdem wird aber derselbenachumständen zum Erfüllungsoder Schäungs- 
Eide zugelassen. 
K. 112. 
Fortsetzuns. 
Ein Dritter, welcher in den Prozeß nicht mit verwickelt ist, ist zur Edition einer 
Urkunde unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, unter welchen er die Ablegung 
eines Zeugnisses nicht von sich ablehnen kann; namentlich, wenn ihm kein Nachcheil 
daraus erwächst. 
VPVerweigert er die Herausgabe der Urkunde; so wird gegen ihn, vor seinem ordentll- 
chen Richter, ein auf den bisherigen Grundsähßen beruhendes, besonderes, jedoch möglichst 
kurzes und summarisches Verfahren eingeleitet. 
. 11 
Fortsetzung. 
Sollen Haus-Bücher oder andere Dokumente, welche nur Stellenweise auf den gegen- 
wiärtigen Streit sich beziehen, produzirt werden; so kann der Besitzer der Urkunde mit dem 
Original einen Auszug in Ansehung der zur Sache gehdrigen Stelle, jedoch mit Beyfügung 
des Eingangs, des Schlusses, des Datums und der Unterschrift zu den Akten geben, und
	        
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