K. 1397.
ortsetzung.
XI. Ausser dieser Ordnungs-Strafe und ausser der Erstattung der Kosten, können alle
diese. Rechts-Nachtheile nur dann eintreten, wenn
1) ein peremtorischer Termin versäumt; der Rechts-Nalhtheil in einem vorge-
henden Dekrete bestimmtaangedroht, und dessen Instnuation zu den Akten
bescheinigt; wenn auch
a) der Richter nicht auf irgend eine; jedoch hinreichend begründete Weise von der
Unmöglichkeit, daß die Partey der richterlichen Auflage Genüge leisten könne,
überzeugt worden ist; und wenn daneben-
3) der andere Theil seine Obliegenheiten erfüllt hat.
Der bloße Anspruch auf Erstattung der Kosten sindet zwar nicht, wenn
es an diesem letztern Ersordernisse, wohl aber dann Statt, wenn es an den
bevdenerstern Voraussehungen sehlt; wiewohl auch hier wenigsieno ein gehö-
rig insinuirtes Dekret ersordert wird.
Auch gehen, wenn beym Veweis-Verfahren beyde Theile den Be-
weis-Termin unbenutzt verstreichen lassen, für jeden Theil nach den näheren
Bestimmungen des §. 135 (pt. VII.) und mit den im K. 134 angegebenen
Modiftkkationen die von ihm versäumten Beweis-Mittel in dieser Instanz ver-
loren.
Soll ü#rigens die Fibtion eines Bekenntnisses als Folge des Ungehorsams
eintreten; so muß, ausser den drey ersten Ersordernissen, noch
4) der Partey mit dem richterlichen Dekrete eine Abschrift der Urkunde, welche sie
anzuerbennen, und eine bestimmte Bezeichnung anderer That-Umstände, worüber
sie sich zu erklären hat, entweder durch deren Aufnahme in das Dekret selbst,
oder durch Mittheilung der Eingabe des Gegentheils, oder des Protokolls zuge-
sertigt werden.
Wer endlich
5) in einem Falle, welcher der Regel nach seine persönliche Gegen wart erfor-
dert; ohne hinreichende Entschuldigungs-Gründe einen Bevollmächtigten
abordnet; kann in Hinsicht auf den besondern Rechts Nachtheil erst dann
als ungehorsam behandelt werden, wenn er nach Verwerfung jener Enrschuldi-