Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

K. 1397. 
ortsetzung. 
XI. Ausser dieser Ordnungs-Strafe und ausser der Erstattung der Kosten, können alle 
diese. Rechts-Nachtheile nur dann eintreten, wenn 
1) ein peremtorischer Termin versäumt; der Rechts-Nalhtheil in einem vorge- 
henden Dekrete bestimmtaangedroht, und dessen Instnuation zu den Akten 
bescheinigt; wenn auch 
a) der Richter nicht auf irgend eine; jedoch hinreichend begründete Weise von der 
Unmöglichkeit, daß die Partey der richterlichen Auflage Genüge leisten könne, 
überzeugt worden ist; und wenn daneben- 
3) der andere Theil seine Obliegenheiten erfüllt hat. 
Der bloße Anspruch auf Erstattung der Kosten sindet zwar nicht, wenn 
es an diesem letztern Ersordernisse, wohl aber dann Statt, wenn es an den 
bevdenerstern Voraussehungen sehlt; wiewohl auch hier wenigsieno ein gehö- 
rig insinuirtes Dekret ersordert wird. 
Auch gehen, wenn beym Veweis-Verfahren beyde Theile den Be- 
weis-Termin unbenutzt verstreichen lassen, für jeden Theil nach den näheren 
Bestimmungen des §. 135 (pt. VII.) und mit den im K. 134 angegebenen 
Modiftkkationen die von ihm versäumten Beweis-Mittel in dieser Instanz ver- 
loren. 
Soll ü#rigens die Fibtion eines Bekenntnisses als Folge des Ungehorsams 
eintreten; so muß, ausser den drey ersten Ersordernissen, noch 
4) der Partey mit dem richterlichen Dekrete eine Abschrift der Urkunde, welche sie 
anzuerbennen, und eine bestimmte Bezeichnung anderer That-Umstände, worüber 
sie sich zu erklären hat, entweder durch deren Aufnahme in das Dekret selbst, 
oder durch Mittheilung der Eingabe des Gegentheils, oder des Protokolls zuge- 
sertigt werden. 
Wer endlich 
5) in einem Falle, welcher der Regel nach seine persönliche Gegen wart erfor- 
dert; ohne hinreichende Entschuldigungs-Gründe einen Bevollmächtigten 
abordnet; kann in Hinsicht auf den besondern Rechts Nachtheil erst dann 
als ungehorsam behandelt werden, wenn er nach Verwerfung jener Enrschuldi-
	        
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