70°.
K. 154.
In: wie fern in andern Fällen von der bedingten und unbebingten
Entscheidung successiv appellirt werden könne?
Ist
I1. ineinembedingtentscheidenden Erkenntnißeiner Partey noch Bewels nachgelassen wor-
den (K. 125); so muß der, gegen welchen hier mit dem Vorbehalt des Veweises,
Als einer resokurioen Bedingung, erkannt wurde, in dem Falle schon gegen dieses
Erkenntulß ein Rechts-Mittel ergreifen, wenn er durchaus keinen Versuch des.
Beweises machen will oder kann. Ebense hat der andere Theil jetzt schon zu
appelliren, wennihm der für ihn günstige Theil des Erkenntnisses, auch abgesehen
von der zu Gunsten des Gegners beygefügten resolutiven Bedingung nicht,
genügte.
Ausserdem findet beyder Seits erst nach Aussprechung des unbedingten
Erkenntnisses Appellation Statt; und wirkt in ersterm Falle der Appellant kein
abaänderndes Erkenntniß aus: so kann er nun auch von dem Vorbehalt des
Beweises keinen Gebrauch mehr machen.
Wird
II. Ausnahmsweise zuerst über den Anspruch des Klägers im Allgemeinen erkannt,
nachher aber zu Bestimmung der Größe der Forderung ein besonderes Verfahren
"eingeleitet: so geht, ohne Ergreifung eines Rechts-Mittels, sowohl das erste Er-
kenntniß über den Anspruch im Allgemeinen, als in der Folge das zweypte über die
Größe der Ferd rung selbst in Rechts-Kraft über.
Und der gleiche Fall tritt auch
Ul. bev einer abgesonderten Entscheidung über den ordentlichen Besit= und den Rechts-
Stand ein. (F. 66.)
. 155.
Kbrmlichkeiten der Appellation.
Bey der Appellarion von den Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts sind keine andern
Förmlichkeiren nothwendig, als
a)eine Anzeige bey dem Oberamts-Gerichte innerhalb fünfzehen Tage nach
Aussprechung oder Insinuirung des Erkenntnisses;
b) die Einreichung der Beschwerde-Schrift bey dem hbhern Richter inner-
halb neunzig Tage von dem gleichen Zeitpunkte an.