Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

70°. 
K. 154. 
In: wie fern in andern Fällen von der bedingten und unbebingten 
Entscheidung successiv appellirt werden könne? 
Ist 
I1. ineinembedingtentscheidenden Erkenntnißeiner Partey noch Bewels nachgelassen wor- 
den (K. 125); so muß der, gegen welchen hier mit dem Vorbehalt des Veweises, 
Als einer resokurioen Bedingung, erkannt wurde, in dem Falle schon gegen dieses 
Erkenntulß ein Rechts-Mittel ergreifen, wenn er durchaus keinen Versuch des. 
Beweises machen will oder kann. Ebense hat der andere Theil jetzt schon zu 
appelliren, wennihm der für ihn günstige Theil des Erkenntnisses, auch abgesehen 
von der zu Gunsten des Gegners beygefügten resolutiven Bedingung nicht, 
genügte. 
Ausserdem findet beyder Seits erst nach Aussprechung des unbedingten 
Erkenntnisses Appellation Statt; und wirkt in ersterm Falle der Appellant kein 
abaänderndes Erkenntniß aus: so kann er nun auch von dem Vorbehalt des 
Beweises keinen Gebrauch mehr machen. 
Wird 
II. Ausnahmsweise zuerst über den Anspruch des Klägers im Allgemeinen erkannt, 
nachher aber zu Bestimmung der Größe der Forderung ein besonderes Verfahren 
"eingeleitet: so geht, ohne Ergreifung eines Rechts-Mittels, sowohl das erste Er- 
kenntniß über den Anspruch im Allgemeinen, als in der Folge das zweypte über die 
Größe der Ferd rung selbst in Rechts-Kraft über. 
Und der gleiche Fall tritt auch 
Ul. bev einer abgesonderten Entscheidung über den ordentlichen Besit= und den Rechts- 
Stand ein. (F. 66.) 
. 155. 
Kbrmlichkeiten der Appellation. 
Bey der Appellarion von den Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts sind keine andern 
Förmlichkeiren nothwendig, als 
a)eine Anzeige bey dem Oberamts-Gerichte innerhalb fünfzehen Tage nach 
Aussprechung oder Insinuirung des Erkenntnisses; 
b) die Einreichung der Beschwerde-Schrift bey dem hbhern Richter inner- 
halb neunzig Tage von dem gleichen Zeitpunkte an.
	        
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