Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Kmäßigkeit des Rechts-Ganges in erster Instanz eben so wohl, als die Consequenz und 
Richtigkeit des Haupt-Urtheils zu prüfen. 
Dadurch können also noch alle der einen oder der andern Partey im Laufe des Prozes- 
ses vom Richter zugefügten Beschwerden wieder aufgehoben, und zwar kann sogar im Falle 
des F. 13 4, wenn nach dem, einem Haupt-Urtheil in resolutiver Form beygefügten Be- 
weis-Erkenntniß, der Beweis mit oder ohne Erfolg versucht, und wenn dann erst 
gegen die unbedingte Haupt-Entscheidung Appellation ergriffen worden ist, das Be- 
weis-Erkenntniß selbst sowohl vom Produzenten als vom Produkten noch zum Ge- 
genstande einer Beschwerde gemacht werden. (G. 154.) 
Dagegen kann ein bereits geleisteter Eid in keinem Falle anders, als unter den 
bisherigen gesehlichen Bedingungen, angefochten; auch müssen überhaupt, wenn der höhere 
Richter die Gesehmäßigkeit des Verfahrens in erster Instanz anerkennt, alle gesemäßi- 
gen Folgen von den positiven oder negativen Handlungen der Parteyen auf- 
recht erhalten werden. . 
. 158. 
Fortsetzung. 
Namentlich kann sich zwar auch eine ungehorsame Partey unter den allgemeinen 
Voraussetzungen des Rechts-Mittels der Appellation bedienen. Aber uͤberzeugt sich der 
hoͤhere Richter von der Gesetzmaͤßigkeit des Verfahrens in erster Instanz; so koͤnnen, als 
Folge der Appellation, weder die vom ersten Richter ausgesprochenen fingirten Be- 
kenntnisse, so wie die gesemäßigen Folgen der fingirten Eides-Verweigerung 
vernichtet; noch kann der Verlust der Einreden und der eigentlichen Replik in der hô- 
hern Instanz erseht werden. 
In wie serne aber von den in der ersten Instanz versäumten Beweis-Mitteln in 
der höheren Instanz noch Gebrauch gemacht werden bönne, darüber behalten Wir die nähe- 
ren Bestimmungen der neuen Prozeß-Ordnung vor. Inzwischen hat es in dieser Hinsicht 
bey den jebt geltenden Grundsäßen sein Bewenden. 
Auch kann sich der Appellant von den Folgen der verweigerten Herausgabe 
einer Urkunde noch dadurch befreyen, wenn er zwar auch in der höheren Instanz seine 
Verbindlichkeit zu dieser Herausgabe noch bestreitet, eventuell aber doch für den Fall, wenn 
auch der höhere Richzer ihn hierzu verpflichtet erklären sollte, neben Vergitung aller durch 
die Verzögerung dew Gegner zugegangenen Kosten und Schäden, zu Vorlegung der Urkunde 
sich erbietet. «
	        
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