74
Kmäßigkeit des Rechts-Ganges in erster Instanz eben so wohl, als die Consequenz und
Richtigkeit des Haupt-Urtheils zu prüfen.
Dadurch können also noch alle der einen oder der andern Partey im Laufe des Prozes-
ses vom Richter zugefügten Beschwerden wieder aufgehoben, und zwar kann sogar im Falle
des F. 13 4, wenn nach dem, einem Haupt-Urtheil in resolutiver Form beygefügten Be-
weis-Erkenntniß, der Beweis mit oder ohne Erfolg versucht, und wenn dann erst
gegen die unbedingte Haupt-Entscheidung Appellation ergriffen worden ist, das Be-
weis-Erkenntniß selbst sowohl vom Produzenten als vom Produkten noch zum Ge-
genstande einer Beschwerde gemacht werden. (G. 154.)
Dagegen kann ein bereits geleisteter Eid in keinem Falle anders, als unter den
bisherigen gesehlichen Bedingungen, angefochten; auch müssen überhaupt, wenn der höhere
Richter die Gesehmäßigkeit des Verfahrens in erster Instanz anerkennt, alle gesemäßi-
gen Folgen von den positiven oder negativen Handlungen der Parteyen auf-
recht erhalten werden. .
. 158.
Fortsetzung.
Namentlich kann sich zwar auch eine ungehorsame Partey unter den allgemeinen
Voraussetzungen des Rechts-Mittels der Appellation bedienen. Aber uͤberzeugt sich der
hoͤhere Richter von der Gesetzmaͤßigkeit des Verfahrens in erster Instanz; so koͤnnen, als
Folge der Appellation, weder die vom ersten Richter ausgesprochenen fingirten Be-
kenntnisse, so wie die gesemäßigen Folgen der fingirten Eides-Verweigerung
vernichtet; noch kann der Verlust der Einreden und der eigentlichen Replik in der hô-
hern Instanz erseht werden.
In wie serne aber von den in der ersten Instanz versäumten Beweis-Mitteln in
der höheren Instanz noch Gebrauch gemacht werden bönne, darüber behalten Wir die nähe-
ren Bestimmungen der neuen Prozeß-Ordnung vor. Inzwischen hat es in dieser Hinsicht
bey den jebt geltenden Grundsäßen sein Bewenden.
Auch kann sich der Appellant von den Folgen der verweigerten Herausgabe
einer Urkunde noch dadurch befreyen, wenn er zwar auch in der höheren Instanz seine
Verbindlichkeit zu dieser Herausgabe noch bestreitet, eventuell aber doch für den Fall, wenn
auch der höhere Richzer ihn hierzu verpflichtet erklären sollte, neben Vergitung aller durch
die Verzögerung dew Gegner zugegangenen Kosten und Schäden, zu Vorlegung der Urkunde
sich erbietet. «