Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Vorstellungen besonders auch einen Nachlaß von'den beverrechteten Gläubigern zu bewir- 
ken, und auf diese Weise sowohl das Loos der Nichtbevorrechteten, als der Schuldleute 
selbst und der Bürgen zu erleichtern. 
Wollen die Gläubiger nur mit dem Vorbehalt ihrer: Ansprüche. an Bürgen einen 
Nachlaß zugestehen; so müssen diese nothwendig zur Verhandlungsselbst beygezogen werden. 
. 171. 
präklusiv-Erkenuntniß. — Prioritäts-Erkenntniß. 
Mislingt der Vergleichs-Versuch; so ist, wenn der Oberamts-Richter oder der Ober- 
amts-Gerichts-Abtuar selbst der Liquidatlon anwohnte, die weitere Behandlung der Sache 
durchaus dieselbe, wie sie hiernach für bedeutendere Massen vorgeschrieben ist. 
War aber weder der Oberamts-Richter, noch sein Stellvertreter anwesend; so werden 
nach geschlossenem Liquidations-Verfahren sämmtliche Akten an das Oberamts-Gericht 
eingeschickt. Waltet kein Anstand vor; so wird in der nächsten Situng des Oberamts- 
Gerichts das Präklusiv-Erkenntniß ausgesprochen, und der Oberamts-Richter ver- 
fügt dann die Ergänzung etwaiger Mängel bed der Liquidation. 
Die Regeln, welche ihm für das ordentliche Beweis-Verfahren vorgeschrieben sind, 
hat er zwar auch hier zur Richtschnur zu nehmen, jedoch so, daß das Verfahren in Gannt- 
Sachen überhaupt, besonders aber bev unbedeutendern Massen soviel als möglich vereinfacht 
und abgekürzt werde. 
Sind die Mängel berichtigt; so entwirft der Oberamts-Richter das Prioritäts= 
Erkenntniß; fügt, wo die Entscheidung nicht von selbst blar in die Augen leuchtet, die 
Entscheidungs-Gründe bey, und trägt den Entwurf vor versammeltem Oberamts-Gerichte 
zur Berathung und Entscheidung vor. 
Zu dieser lehtern Verhandlung werden jedoch, ausser dem Oberamts-Richter und dem 
Aktuar, nicht mehr als zwey ordentliche Gerichts-Beysiher, und neben ihnen der erste 
Orts-Vorsieher des Gemeinschuldners, dieser ebenfalls mit vollem Stimm-Rechte, gezogen. 
K 17 . 
Eröffnung des Prioritäts-Erkenutnisses, gleichzeitig mit der 
Gaunt-Verweisung. 
Ist das zur Masse gehörige Vermogen veräussert, und bann jeßzt schon eine Verthei- 
lung dosselben unter den Gläub:gern vorgehen; so wird 
a) sosleich eine dokumentirte Abrechnung mit dem Güter-Pfleger durch diesen selbst,
	        
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