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Vorstellungen besonders auch einen Nachlaß von'den beverrechteten Gläubigern zu bewir-
ken, und auf diese Weise sowohl das Loos der Nichtbevorrechteten, als der Schuldleute
selbst und der Bürgen zu erleichtern.
Wollen die Gläubiger nur mit dem Vorbehalt ihrer: Ansprüche. an Bürgen einen
Nachlaß zugestehen; so müssen diese nothwendig zur Verhandlungsselbst beygezogen werden.
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präklusiv-Erkenuntniß. — Prioritäts-Erkenntniß.
Mislingt der Vergleichs-Versuch; so ist, wenn der Oberamts-Richter oder der Ober-
amts-Gerichts-Abtuar selbst der Liquidatlon anwohnte, die weitere Behandlung der Sache
durchaus dieselbe, wie sie hiernach für bedeutendere Massen vorgeschrieben ist.
War aber weder der Oberamts-Richter, noch sein Stellvertreter anwesend; so werden
nach geschlossenem Liquidations-Verfahren sämmtliche Akten an das Oberamts-Gericht
eingeschickt. Waltet kein Anstand vor; so wird in der nächsten Situng des Oberamts-
Gerichts das Präklusiv-Erkenntniß ausgesprochen, und der Oberamts-Richter ver-
fügt dann die Ergänzung etwaiger Mängel bed der Liquidation.
Die Regeln, welche ihm für das ordentliche Beweis-Verfahren vorgeschrieben sind,
hat er zwar auch hier zur Richtschnur zu nehmen, jedoch so, daß das Verfahren in Gannt-
Sachen überhaupt, besonders aber bev unbedeutendern Massen soviel als möglich vereinfacht
und abgekürzt werde.
Sind die Mängel berichtigt; so entwirft der Oberamts-Richter das Prioritäts=
Erkenntniß; fügt, wo die Entscheidung nicht von selbst blar in die Augen leuchtet, die
Entscheidungs-Gründe bey, und trägt den Entwurf vor versammeltem Oberamts-Gerichte
zur Berathung und Entscheidung vor.
Zu dieser lehtern Verhandlung werden jedoch, ausser dem Oberamts-Richter und dem
Aktuar, nicht mehr als zwey ordentliche Gerichts-Beysiher, und neben ihnen der erste
Orts-Vorsieher des Gemeinschuldners, dieser ebenfalls mit vollem Stimm-Rechte, gezogen.
K 17 .
Eröffnung des Prioritäts-Erkenutnisses, gleichzeitig mit der
Gaunt-Verweisung.
Ist das zur Masse gehörige Vermogen veräussert, und bann jeßzt schon eine Verthei-
lung dosselben unter den Gläub:gern vorgehen; so wird
a) sosleich eine dokumentirte Abrechnung mit dem Güter-Pfleger durch diesen selbst,