nen, Rug-Gerichte, Feuersbruͤnste und andere ausserordentliche Vorfaͤlle, Angelegenheiten,
bey welchen das Interesse einer ganzen Gemeinde, oder doch eines großen Theils derselben
die persönliche Anwesenheit des Beamten erfordert, überhaupt alle Vorkommenheiten, die
nach Räcksichten des öffentlichen Dienst-Wohls die Gegenwart des Justiz= oder Admini-
stratlo-Beamten nothwendig erheischen.
)7.
Reisen in Angele genbeitemeingelner Amts-Untergebenen.
Wenn einzelne Amts-Untergebene zur Berathung oder Schlichtung ihrer Privat-
Angelegenheiten, die Anwesenheit des einen oder andern Beamten an ihrem Wohn-Orte
wünschen, so kann dergleichen schriftlich anzubringenden Gesuchen auf Kosten des But-
stellers nach Zulassung und Beschaffenheit der Umstände entsprochen werden.
In Ansehung der für soiche Reisen zu entrichtenden Gebühren, so wie deren Verrech-
nung und Erhebung finden dieselben Vorschriften ihre Anwendung, welche für die Kosten
eigentlicher Amts-Reisen gegeben find.
. 18.
Hbbere Legitimation zu Reisen.
« Zu den in Gemaͤsheit vorstehender Bestimmungen — oder der ausdruͤcklichen Vor-
schriften ihrer Amts-Instruktionen — unternommenen Reisen, bedürfen die Beamtekeiner
besonderen höheren Genehmigung. Nurin zwelfelhaften Fällen haben sie zuvor die Geneh=
migung der betreffenden Gerichtshöfe und Regierungen nachzusuchen, welche dieselbe nicht
ohne strenge Prüfung ertheilen werden. Sollten jedoche ausserordentliche Umstände die vor-
gängige Anfrage der Beamtennich gestatten; so sind dieselbe gehalten, eine rechtfertigende
Anzeige, sobald als möglich, den vorgesetzten Stellen zu überreichen.
19.
Bestimmung der Entschäbigung nach dem Maaß der auf die Reise
derwendeten Zeit.
Die oben erwähnte Aversal-Emschädigung für die Kosten- solcher Reisen betraͤgt bey
den Oberamts-Richtern söwohl, alsbey den Oberamtleuten
a) fuͤr einen vollen Tag — sechs Gulden;
yD) fuͤr einen halben Tag — vier Gulden.
Fuͤr einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Oberamts-Sitze gerechnet, die volle
acht (Stunden) aber nicht uͤber vierundzwanzig Skunden gedauert hat; fuͤr einen halben