Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

nen, Rug-Gerichte, Feuersbruͤnste und andere ausserordentliche Vorfaͤlle, Angelegenheiten, 
bey welchen das Interesse einer ganzen Gemeinde, oder doch eines großen Theils derselben 
die persönliche Anwesenheit des Beamten erfordert, überhaupt alle Vorkommenheiten, die 
nach Räcksichten des öffentlichen Dienst-Wohls die Gegenwart des Justiz= oder Admini- 
stratlo-Beamten nothwendig erheischen. 
)7. 
Reisen in Angele genbeitemeingelner Amts-Untergebenen. 
Wenn einzelne Amts-Untergebene zur Berathung oder Schlichtung ihrer Privat- 
Angelegenheiten, die Anwesenheit des einen oder andern Beamten an ihrem Wohn-Orte 
wünschen, so kann dergleichen schriftlich anzubringenden Gesuchen auf Kosten des But- 
stellers nach Zulassung und Beschaffenheit der Umstände entsprochen werden. 
In Ansehung der für soiche Reisen zu entrichtenden Gebühren, so wie deren Verrech- 
nung und Erhebung finden dieselben Vorschriften ihre Anwendung, welche für die Kosten 
eigentlicher Amts-Reisen gegeben find. 
. 18. 
Hbbere Legitimation zu Reisen. 
« Zu den in Gemaͤsheit vorstehender Bestimmungen — oder der ausdruͤcklichen Vor- 
schriften ihrer Amts-Instruktionen — unternommenen Reisen, bedürfen die Beamtekeiner 
besonderen höheren Genehmigung. Nurin zwelfelhaften Fällen haben sie zuvor die Geneh= 
migung der betreffenden Gerichtshöfe und Regierungen nachzusuchen, welche dieselbe nicht 
ohne strenge Prüfung ertheilen werden. Sollten jedoche ausserordentliche Umstände die vor- 
gängige Anfrage der Beamtennich gestatten; so sind dieselbe gehalten, eine rechtfertigende 
Anzeige, sobald als möglich, den vorgesetzten Stellen zu überreichen. 
19. 
Bestimmung der Entschäbigung nach dem Maaß der auf die Reise 
derwendeten Zeit. 
Die oben erwähnte Aversal-Emschädigung für die Kosten- solcher Reisen betraͤgt bey 
den Oberamts-Richtern söwohl, alsbey den Oberamtleuten 
a) fuͤr einen vollen Tag — sechs Gulden; 
yD) fuͤr einen halben Tag — vier Gulden. 
Fuͤr einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Oberamts-Sitze gerechnet, die volle 
acht (Stunden) aber nicht uͤber vierundzwanzig Skunden gedauert hat; fuͤr einen halben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.