Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

.  1#.
Bestimmung  von  Abersal-Summen  für  die  Ober-Beamten  zu  Bestreitung
der  Kanzlei-Kosten.

Zur  Unterhaltung  der  Mobilien  in  dem  Arbeits-Lokal,  zur  Anschaffung  der  erforderlichen
  Registratur-Bücher  und  Schreib-Materialien  jeder  Art,  zur  Bestreitung  der
vorkommenden  Druck=  und  Copial-Gebühren,  so  wie  aller  sonstigen  Kanzley-Kosten,  wird
sowohl  den  Oberamts-Richtern,  als  den  Oberamtleuten  eine  jährliche  Aversal-Summe
ausgesetzt  werden,  welche  für  jeßt  und  unter  Vorbehalt  dereinstger  desinitiver  Bestimmung
bey  jenen  in  wenigstens  drey  hundert  Gulden,  bepy  diesen  aber  in  wenigstens  vier  hundert
Gulden  bestehen  wird.

Der  Betrag  dieser  provisorisch  auszusetzenden  Summe  wird  auf  den  Vortrag  der  zu
Vollziehung  der  Aemter-Organisation  niedergesetzten  Commission  nach  den  hierbey  eintretenden
  Rücksichten  für  jedes  einzelne  Amt  von  Uns  festgesetzt  werden.

.  14.
Nähere  Bezeichnung  des  hiervon  zu  bestreitenden  Amts--Aufwands.
Für  diese  Aversal-Summen  haben  die  Beamten  die  sich  ergebenden  Dienst-Geschaͤfte
und  Leistungen  unklagbar  zu  besorgen  und  namentlich  die  Aktuare  zu  Copialien  nur  Ausnahmsweise
  und  in  ausserordentlichen  Fällen  zu  verwenden.

.  15.
Entschädigung  der  Ober-Beamten  för  Reise-Kosten.

Bey  amtlichen  Reisen  innerhalb  ihrer  Bezirke,  erhalten  die  Ober-Beamte  (Oberamts-=Richter
  und  Oberamtleute)  oder  ihre  gesebliche  Amts-WVerweser  eine  Aversal-Entschädigung,
  für  welche  sie  verpflichtet  fiad,  alle  Kosten.der  Reise  für  sich  und  ihre  Gehülsen,
  wenn  sie  von  solchen  sich  begleiten  lassen,  zu  bestreiten  und  sich  daher  aller  weiteren
Anrechnungen  und  Forderungen  zu  enthalten.

K.  16.
Anlässe  zu  amtlichen  Reisey,

In  Uaserer  Absi  cht  liegt  es,  daß  Unsere  Beamte  die  zu  ihren  Bezirken  gehbrige
Orte  so  oft  bereisen,  als  das  Interesse  der  Gemeinde  ober  das  des  offentlichen  Dienstes
solches  erfordert.  Namentlich  erscheinen  als  Veranlassungen  zu  solchen  Reisen  die  angeerdnete
  Visitationeyn  der  Gemeinde-Räthe  und  die  hierbey  gelegenheitlich  vorzunehmende  Abhören
  der  Corporations-  und  der  vormundschaftlichen  Rechnungen,  die  Schulden-Liquidatio“