fülırungsverordnung vom 14. Juni 1908, manchen Zweifel aufkommen
lassen.
Die Hauptneuerung ist, daß neben der bisherigen, durch Hinterlegung
von Bundesanleihen gestatteten Notenausgabe eine „außerordentliche
Emission“ treten darf, die entweder durch Vermittelung einer sogenannten
Bankvereinigung oder ohne eine solche erfolgen kann.
Zelın oder mehr Nationalbanken, deren jede ein volleingezahltes Aktienkapital
und einen Reservefonds von 20°/, ihres Kapitals hat und deren
Aktienkapital und Reserven zusammen mindestens 5 Millionen ‚' betragen,
können freiwillig zur Errichtung einer National Currency Association
zusammentreten. Der Name ist dem Gebiete, in dem die Bankvereinigung
tätig ist, zu entlehnen und unterliegt der’ Genehmigung des Schatzsekretärs.
Die National Currency Association besitzt das Recht, unter Aufsicht
und Leitung des Schatzscekretärs die im Besitze einer Nationalbank befindlichen
Wertpapiere jeder Art, mit Einschluß von „commercial papers“,
d. h. dem Handelsverkehr dienende Papiere mit Wechseleigenschaft, als
Grundlage für eine außerordentliche Ausgabe von Banknoten nutzbar zu
machen. Der Schatzsckretär prüft, ob die Sicherheiten gut sind, und ob
ein Bedarf für eine erweiterte Notenemission vorliegt und erteilt dann
die Ermächtigung, bis zu 75°, — bei Hinterlegung gewisser Staats- und
Stadtanleihen bis zu 90%, — des Wertes des Unterpfandes Noten zu
emittieren.
Eine Notenausgabe auf Grund hinterlegter Wechsel darf nur bis zur
Höhe von 30°], des volleingezahlten Kapitals und des Reservefonds der
betreffenden Nationalbank zugelassen werden.
Die der Bankvereinigung angehörenden Banken haften der Union einzeln
und gesamtschuldnerisch für die Einlösung der durch eine außerordentliche
Notenausgabe in Verkehr gegebenen Noten. Die kapitalkräftigen Institute
sind daher über den Beitritt der kleineren Banken wenig erfreut.
Ebenso wie eine Bankvereinigung, kann auch eine einzelne Nationalbank,
deren durch Bundesobligationen gesicherte Notenausgabe sich auf
40°, ihres Aktienkapitals beläuft und die Reserven von mindestens 20°),
ihres Kapitals besitzt, zu einer Notenemission, die nicht in Bundesobligationen
Deckung findet, zugelassen werden. Die Sicherheiten — bestimmte
Staats- und Stadtanleihen, nicht aber auch Wechsel — müssen direkt ans
Schatzamt übertragen werden.
Der Höchstbetrag der durch eine solche Notstandsemission in Verkehr
gegebenen Noten ist auf 300 Millionen $ begrenzt worden. Dadurch ist
210