Contents : Banken und Bankpolitik

fülırungsverordnung  vom  14.  Juni  1908,  manchen  Zweifel  aufkommen
lassen.

Die  Hauptneuerung  ist,  daß  neben  der  bisherigen,  durch  Hinterlegung
von  Bundesanleihen  gestatteten  Notenausgabe  eine  „außerordentliche
Emission“  treten  darf,  die  entweder  durch  Vermittelung  einer  sogenannten
Bankvereinigung  oder  ohne  eine  solche  erfolgen  kann.

Zelın  oder  mehr  Nationalbanken,  deren  jede  ein  volleingezahltes  Aktienkapital
  und  einen  Reservefonds  von  20°/,  ihres  Kapitals  hat  und  deren
Aktienkapital  und  Reserven  zusammen  mindestens  5  Millionen  ‚'  betragen,
können  freiwillig  zur  Errichtung  einer  National  Currency  Association
zusammentreten.  Der  Name  ist  dem  Gebiete,  in  dem  die  Bankvereinigung
tätig  ist,  zu  entlehnen  und  unterliegt  der’  Genehmigung  des  Schatzsekretärs.

Die  National  Currency  Association  besitzt  das  Recht,  unter  Aufsicht
und  Leitung  des  Schatzscekretärs  die  im  Besitze  einer  Nationalbank  befindlichen
  Wertpapiere  jeder  Art,  mit  Einschluß  von  „commercial  papers“,
d.  h.  dem  Handelsverkehr  dienende  Papiere  mit  Wechseleigenschaft,  als
Grundlage  für  eine  außerordentliche  Ausgabe  von  Banknoten  nutzbar  zu
machen.  Der  Schatzsckretär  prüft,  ob  die  Sicherheiten  gut  sind,  und  ob
ein  Bedarf  für  eine  erweiterte  Notenemission  vorliegt  und  erteilt  dann

die  Ermächtigung,  bis  zu  75°,  —  bei  Hinterlegung  gewisser  Staats-  und
Stadtanleihen  bis  zu  90%,  —  des  Wertes  des  Unterpfandes  Noten  zu
emittieren.

Eine  Notenausgabe  auf  Grund  hinterlegter  Wechsel  darf  nur  bis  zur
Höhe  von  30°],  des  volleingezahlten  Kapitals  und  des  Reservefonds  der
betreffenden  Nationalbank  zugelassen  werden.

Die  der  Bankvereinigung  angehörenden  Banken  haften  der  Union  einzeln
und  gesamtschuldnerisch  für  die  Einlösung  der  durch  eine  außerordentliche
Notenausgabe  in  Verkehr  gegebenen  Noten.  Die  kapitalkräftigen  Institute
sind  daher  über  den  Beitritt  der  kleineren  Banken  wenig  erfreut.

Ebenso  wie  eine  Bankvereinigung,  kann  auch  eine  einzelne  Nationalbank,
  deren  durch  Bundesobligationen  gesicherte  Notenausgabe  sich  auf
40°,  ihres  Aktienkapitals  beläuft  und  die  Reserven  von  mindestens  20°),
ihres  Kapitals  besitzt,  zu  einer  Notenemission,  die  nicht  in  Bundesobligationen
  Deckung  findet,  zugelassen  werden.  Die  Sicherheiten  —  bestimmte
Staats-  und  Stadtanleihen,  nicht  aber  auch  Wechsel  —  müssen  direkt  ans
Schatzamt  übertragen  werden.

Der  Höchstbetrag  der  durch  eine  solche  Notstandsemission  in  Verkehr
gegebenen  Noten  ist  auf  300  Millionen  $  begrenzt  worden.  Dadurch  ist

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