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Tag, wenn solche weniger als acht (Stunden), boch mehr als zwey Stunden angedauert
hat. Veträgt die Zeit der Abwesenheit nur zwey Stunden oder darunter, so findet eine
Anrechnung gar nicht statt.
K. 20o.
Bestrafung falscher Angaben bey Reise-Kosten-Berechnungen.
Wäörde irgend ein Beamter die Gesehe der Ehre und Dienst-Pflicht so weit vergessen,
daß er fälschlich vorgäbe, eine Reise die er nicht gemacht, wirklich unternommen, oder auf
solcher mehr Stunden zugebracht zu haben, als in der That der Fall gewesen, oder würde
er bey dergleichen Anrechwungen überhaupt, wahrheitswidrige Angaben zu Schuld bringen,
so soll gegen ihn, nach Maasgabe der Geseße über Fälschung öffentlicher Urkunden, ein
Criminal-Verfahren eingeleitet und derselbe, als der Ehre des Dienstes unwürdig, aus sol-
chein mindestens entfernt werden.
K. 2z1.
Verbot der Anforderung sonstiger Emolumente.
Ausser den vorbenannten Bezügen, hat kein Beamter, sey er Oberamts-Richter oder
Oberamtmann, Gerichts= oder Oberamts-Abtuar, irgend ein Emolument, (wozu na-
mentlich auch die sogenannten bürgerlichen Nuhungen gerechnet werden) anzusprechen, und
Wir erklären, daß wenn ein solches von irgend einem derselben gefordert werden sollte,
er vorbehältlich härterer Strafe in den geeigneten Fällen, jeden Falls den Verlust des von
ihm bekleideten Amtes verwirkt haben soll.
K.3.
Berbot der Geschenk-Annahme
6) von Parteyen;
Hinsichtlich frepwillig angebotener Gaben, verordnen Wir bis zu Erscheinung
des neuen Criminal-Gesetzbuchs, wie folgt:
Kein Beamter, gehöre er zum Justiz-Administrativ= oder Finanz-Fach ist befugt,
von irgend einer Partey, von welcher eine Angelegenheit bey seiner Amts-Stelle anhängig
ist, ein Geschenk anzunehmen.
Dieses Verbot ist unbedingt, und in dieser Beziehung völlig gleichgültig, ob das
Geschenk groß oder klein, ob es vor, oder nach Erledigung der betreffenden Sache über-
reicht worden ist, ob vermuthet werden kann, daß es um solcher willen gegeben worden
oder nicht, ob'ds Fiskab= Inter##se darunter versirt oder nichte.