Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

nen,  Rug-Gerichte,  Feuersbruͤnste  und  andere  ausserordentliche  Vorfaͤlle,  Angelegenheiten,
bey  welchen  das  Interesse  einer  ganzen  Gemeinde,  oder  doch  eines  großen  Theils  derselben
die  persönliche  Anwesenheit  des  Beamten  erfordert,  überhaupt  alle  Vorkommenheiten,  die
nach  Räcksichten  des  öffentlichen  Dienst-Wohls  die  Gegenwart  des  Justiz=  oder  Administratlo-Beamten
  nothwendig  erheischen.

)7.
Reisen  in  Angele  genbeitemeingelner  Amts-Untergebenen.

Wenn  einzelne  Amts-Untergebene  zur  Berathung  oder  Schlichtung  ihrer  Privat-Angelegenheiten,
  die  Anwesenheit  des  einen  oder  andern  Beamten  an  ihrem  Wohn-Orte
wünschen,  so  kann  dergleichen  schriftlich  anzubringenden  Gesuchen  auf  Kosten  des  Butstellers
  nach  Zulassung  und  Beschaffenheit  der  Umstände  entsprochen  werden.

In  Ansehung  der  für  soiche  Reisen  zu  entrichtenden  Gebühren,  so  wie  deren  Verrechnung
  und  Erhebung  finden  dieselben  Vorschriften  ihre  Anwendung,  welche  für  die  Kosten
eigentlicher  Amts-Reisen  gegeben  find.

.  18.
Hbbere  Legitimation  zu  Reisen.

«  Zu  den  in  Gemaͤsheit  vorstehender  Bestimmungen  —  oder  der  ausdruͤcklichen  Vorschriften

  ihrer  Amts-Instruktionen  —  unternommenen  Reisen,  bedürfen  die  Beamtekeiner
besonderen  höheren  Genehmigung.  Nurin  zwelfelhaften  Fällen  haben  sie  zuvor  die  Genehmigung
  der  betreffenden  Gerichtshöfe  und  Regierungen  nachzusuchen,  welche  dieselbe  nicht
ohne  strenge  Prüfung  ertheilen  werden.  Sollten  jedoche  ausserordentliche  Umstände  die  vorgängige
  Anfrage  der  Beamtennich  gestatten;  so  sind  dieselbe  gehalten,  eine  rechtfertigende
Anzeige,  sobald  als  möglich,  den  vorgesetzten  Stellen  zu  überreichen.

19.
Bestimmung  der  Entschäbigung  nach  dem  Maaß  der  auf  die  Reise
derwendeten  Zeit.
Die  oben  erwähnte  Aversal-Emschädigung  für  die  Kosten-  solcher  Reisen  betraͤgt  bey
den  Oberamts-Richtern  söwohl,  alsbey  den  Oberamtleuten

a)  fuͤr  einen  vollen  Tag  —  sechs  Gulden;

yD)  fuͤr  einen  halben  Tag  —  vier  Gulden.
Fuͤr  einen  vollen  Tag  wird  eine  Abwesenheit  vom  Oberamts-Sitze  gerechnet,  die  volle
acht  (Stunden)  aber  nicht  uͤber  vierundzwanzig  Skunden  gedauert  hat;  fuͤr  einen  halben