Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  162  —

stücke  in  dem  Zust  legungsverfahren  getreten  und  ob  der  Rezeß  bereits  bestätigt
  ist.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten  ist  ferner  auch  schon  vor  der  Ertheilung  von
Abschriften  in  den  Registern  bei  den  Eintragungen  und  Transskriptionen  die  stattgehabte
  Zusammenlegung  und  die  für  die  eingetragenen  Grundstücke  gewährte  Abfindung
  zu  vermerken.

Die  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Verpflichtung  des  Hypothekenbewahrers
fällt  weg,  wenn  von  Transskriptionen  und  Eintragungen,  die  nach  dem  Tage
der  Uebergabe  des  Parzellenverzeichnisses  erfolgt  sind,  eine  Abschrift  ertheilt,  oder
wenn  eine  solche  Eintragung  erneuert  wird.

S.  19.

Die  Hypothekenbewahrer  sind  für  die  Befolgung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  den  Parteien  in  demselben  Umfange  und  unter  denselben  Rechtsfolgen
  verantwortlich,  wie  für  ihre  übrigen  amtlichen  Obliegenheiten.  Die  nach
den  Vorschriften  des  §.  18  bei  dem  Hypothekenamte  zu  bewirkenden  Vermerke  erfolgen
  gebührenfrei.  Ob  und  in  welcher  Höhe  den  Hypothekenbewahrern  besondere
Honorare  für  die  ihnen  erwachsende  Mehrarbeit  zu  gewähren  sind,  bleibt  der  Bestimmung
  des  Finanzministers  überlassen.

C.  20.

Die  Kosten  der  Zusammenlegung  fallen  den  Betheiligten  nach  Verhältniß
des  Vortheils  zur  Last,  welcher  ihnen  durch  die  Zusammenlegung  erwächst.

Ist  dieser  Vortheil  seinem  Betrage  nach  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  statt
seiner  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  zu  Grunde  gelegt.

Wem  durch  die  Zusammenlegung  gar  kein  Vortheil  erwächst,  der  hat  auch
zu  den  Kosten  derselben  keinen  Beitrag  zu  leisten.

Wenn  die  Zusammenlegung  im  Falle  des  nach  §.  1  Absatz  2  oder  F.  21
Absatz  4  erhobenen  Widerspruchs  unterbleiben  muß,  so  sind  die  entstehenden  Kosten
niederzuschlagen.

Im  Uebrigen  finden  in  Ansehung  des  Kostenwesens  das  Gesetz  vom
24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  (Gesetz-Samml.
  S.  395),  sowie  die  übrigen  Vorschriften  Anwendung)  welche  für  Gemeinheitstheilungen
  in  der  Provinz  Westfalen  gelten.

 

C.  21.

Grundstücke,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nach  einem  ohne  Vorbehalt
bestätigten  Rezesse  einer  Zusammenlegung  unterzogen  worden  sind,  können  in  der
Regel  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  derselben  nicht  noch  einmal  einer
Zusammenlegung  unterzogen  werden.

Wenn  jedoch  nach  Ausführung  der  Zusammenlegung  durch  die  Anlage
von  Kanälen,  Deichen,  Eisenbahnen,  Chausseen,  durch  Verlegung  oder  Durch-