Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

61. 
Am 12. Jon. wurde: « 
7.diezuLudwigcbutgverhaftetgeweseueMargaketheGebhatdt,vonStuttgatt-. 
wegeuwiedekholterHarekeiinderResioetmaebenZuscheidungvecKostes, 
mit einer sechsmonatlichen Zuchthausstrafe belegt. 
Am 14. Jan. ist: 
8. gegen die zu Leonberg in Verhaft gekommene Rosine Elfaͤsser, von Getlingen, 
wegen dricten Diebstahls, neben dem Kosten= und Schadens. Ersaß eine sechs- 
monatliche Fuchtdausstrafe erkannt, und zugleich verordnet worden: daß die- 
lelbe nach deren Erstehung auf die Dauer von drei Monaten, in ein Zwangs= 
Arbeitshaus eingesperrt werden solle. · 
Am 19. Jan. wurde: 
9. die zu Heilbronn in Verhaft gewesene Josephe Lang, von Kirchheim, Ober- 
amts Neresheim, wegen Wagabundität und fortgesetzter kleiner, jedoch zum. 
Theil ausgezeichneter Diebstähle, neben Bekahlung ihrer Arrest= Verpfleguags- 
und der Untersuchunges-Kosten, ouch der Vergütung des erweislichen Schadens, 
mit einer fünfmonatlichen Zuchrhaus= Arbeit bestraft. · 
Am-8.J"qn.ist:s 
10. gegen den zu Stuttgart in Verhaft gekommenen Christian Friedrich Hauber, 
von da, wegen Diebstahls und mehrerer Betruͤgereien, neben dem Kosten- 
und Schadens= Ersatz, eine viermonatliche Vestungsstrafe ausgesprochen 
worden. 
2. Civil, Senat. 
Am 4. Jan wurde: 
1. in der Appellations-Sache von dem Stadegericht zu Stuttgart, zwischen dem 
dertigen Schustermeister Gottlieb Kühner, Beklagten) Anten, und dem Schu- 
stermeister Jung Jakob Kornbrust zu Vaihingen, Kläger, Acen, die Erfüllung 
eines Schuhlieferungs-Accords berreffend, auf Bestätigung des unterrichterlichen 
Urtheils unter Vergleichung der Kosten der Appellations-Instanz, erkannt; und 
2. in der U#reliacione Gach von dem Oberamtsgericht zu Ludwigsburg, zwischen 
dem Bauern Sebastian Lehrmann in Thamm, jest dessen Erben, Beklagten, 
Anten, und dem Küfer Jakob Fellger, von Sretten, Oberamts Kannstadt, Klä- 
ger, Aten, die Ausfolge eines pflegschaftlichen Bermögens betreffend, die Beru- 
fung sowohl wegen Versäumnisses in den Appellations-Förmlichkeiten) als auch 
wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde; von Amtswegen verworfen 
und die UAppellanten in den Ersaß der Kosten dieser Instanz verurcheilt. 
AmB. Jan. ist: 
3. in der Appellations Sache von dem Oberamts-Gericht zu Heilbronn, zwischen den
	        
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