Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  5.  "  1819.  29
Königlich-Württembergisches

Staats,  und  Regierungs-Blakt.

 

Montag,  25.  Jannar.

 

Die  Berichrserstattung  wegen  der  Turochial-Verbältnisse  der  zur  Orts-Religion  sich  #uicht  Wekennenden
hristlichen  Einwohner  betresffend.

In  den  zu  Lolge  der  Verordnung  vom  72.  Sept.  v.  J.  (Staats=  und  Regietungs.-
  Dlatt  1813  JNro.  56.)  erstatteten  Berichten  an  dae  Königl.  Eonfsistorium
haben  die  meinen  evangelischen  Dakane  sich  blos  auf  die  in  ihter  Dioͤcese  an  evangelischen
  Orten  wohnenden  Karhol'ken  besch  änkt.  Da  man  oaber  auch  eben  so  wohl
von  den  in  katholischen  Orten  als  dissentirend  wohnenden  Evangelischen  genaue
Kenntniß  nöthig  hat)  so  wird  sämmtlichen  evangelsschen  Dekanen,  welche  über  solche
im  Um  kreise  oder  in  der  Nähe  idrer  Diöcesen  an  katholischen  Orten
wohnenden  Svangelische  noch  nicht  berichtet  haben,  aufgegeben,  diese  Berichte
nach  den  in  der  obgedachten  Verordnung  angegedenen  Punkten  innerhalb  14  Dagen
noch  nachiuholen.  Zugseich  haben  die  Dekane  dafür  zu  forgen,  daß  in  Beziehung,
auf  solche  Evangelische  die  Verordnung  vom  1:.  Sept.,  in  so  weit  nicht  desondere
Anstände  vorhanden  sind)  welche  eine  spreielle  Verfögung  erfordern,  ohne  weiters
in  Gaug  gebracht,  mithin  dieselben  der  nächsten  evangelischen  Perochie,  welcher  sie
nach  den  Al##tragen  der  Dekane  zuzutheilen  und,  wirklich  zugerhrilt  werden)  und
ausschließend  an  diese  die  Stolgebühren  bezahlen.  Stuttgare  den  B.  Jannar  1619.

Königl.  Evangekisches  Coos#storium.

Auftuf  der  Milirär-Pflichrigen  zu  der  Jahres-Musterung  v.  1820.

Der  Anfang  der  Jahres=  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  I.br  ###l#l#  ist  in  sämmrlichen  Oreramts=  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
5  Februcr  1679.  festgesetzt.  6  6

Es  werden  daher  alle  Militärpflichtige,  welche  vom  1.  Jannar  bis  31.  Dezemrer
  1796.  gevoren  sind,  folslich  im  kaufe  des  Juhres  1615.  das  320.  Lebens=  Jahr