Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1.) Wenn blos die Klage, sey es mündlich oder schriftlich, ansebracht wor 
den so finden die Vorschriften des Sdikes unbedinst Anwendung. 
#S.) In bereits die Antwort erfolgt: so werden, wenn Klage und Antwort 
schriftlich waren, oder wenn es auch nach feüherer mündlicher Perhandlung zur rei- 
nen Herstellung der Streitfrage in irgend einer andern Beziehung von Interesse 
ist, beide Theile zuerst noch abgesondert mündlich gehdrt) sodann hinsichtlich ihrer 
Gegenuͤberste Uung, des Entwurfs der Uebersicht über die Streitoerhältnisse u. s. w. 
in Gemäßheit des Ediktes fortgefahreg. 
F.) Sbendieß findet Katt, wenn mündlich replieirt worden. War die 
Replik schriftlich: so ist nun auch dem Belleen eine schriftliche Duplik zu 
gestatten, und sofort wegen Zusammenstelung der Parteien, der Vorlegung einer 
Uebersicht über die Streit, Veröckltnisse, auch Einleitung der etwaigen Beweis, Auf- 
nahme, wiederum nach dem Eodikte zu verfahren. 
Eeine schriftliche Rechts= Ausführung am Schlusse der Berhandlungen kann sedoch 
nur dann gestattet werden, wenn das bisberige Verfahren mündlich gewesen) oder 
wenn es in der Folge zur Beweis-Aufnahme gekommen seyn würde. 
Belondere Schlußschriften bei einem bis zu dieser Stufe gediehenes schriftlichen 
Prozesse sfind nicht zuzulassen, wenn nicht elwa der JFall einer eigentlichen Triplik 
und Quadruplik eintritct. 
6.) Ha#e ein Thell bereits zum Urcheile schrifrkich hin terfet: so bird auch 
dem andern Theile noch eine Submissions-Schrift gestattet wen# der Schlussaß 
des Gegners irgend etwas Erhebliches enthielt. 
Hierauf ist von dem Oberamts--Gericht in der Hauptsache, nach Maßgabe des 
Ediktes bedingt oder unbedingt, zu erkennen, wens es nicht etwa sich bei näherer 
Prüfung des Resultats der gepflogenen Verhandlungen überzengt., däß entweder 
durch das bisherige Verfahren der aeitpunkt nicht gehdrig festgesetzt sey, oder daß 
die entscheidenden Thatsachen erst noch erwiesen werden müssen. 
Im ersteren Falle hat das Oberamts. Gerickkt das Röthige zu ergaenzen, im 
zweiten das Beweis-Verfahren ohne Beweis-Erkenotniß in Semäßheit der Porschrif- 
ten des Sdikts f. 102 ff. einzuleiten. 
5.) Wax von einer Partei vor senem Feitpunkte der Beweis von freien Sti- 
cken angetreten wordeg, derselbe ist aber noch nicht eingezogen: so er- 
geht nunm hr die Aufforderung wegen Anzeige der Beweiemittel über die vom Rich- 
ter für erheblich erkannten streitigen That, Umstände annoch an beide Theile, und es 
wird überhaupt in Gemäßheit des Sdifts verfahren. Sben dieses geschieht auch daun, 
wenn das Resulrat eines bereies aufgenommenen anticipirten Bewei-= 
ses nach den bieherigen Grundsätzen ein Erkenntniß auf vesseren Beweis begrän“ 
det haben würde. ·«
	        
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