Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

den Edikte die Stelle des ersten Orksvorstehers mie dem Amte des Gemeinde: oder 
Stifeungs-Pflegers, das Amt eines Gemeinde' oder Stiftungs= Pflegers mit den 
Verrichtungen des Rathschreibers, die Stelle des Amtspflegers mit der Rechnungs- 
führung fär eine einzelne Gemeinde,) se wie diese Rechnungsführung oder das Ame 
des ersten Ortsvorstehers mit dem Wirthschafts-Gewerbe gesehlich unvereinbar, und 
— ganz außerordentliche Fälle ausgenommen) — keine Dispensation von diesen Be- 
stimmungen zu hoffen ist; daß endlich bloße Beissßer, Ehrendürger oder andere nicht- 
verbürgerte Personen nur unter der Bedingung gewählt werden können, daß sie vor 
dem Antritte der Stelle das wirkliche Bürgerrecht der Gemeinde erwerben. 
.) Wegen Bestellung, Srsánzung oder Erneuerung der Bürger, Ausschüsse 
wird sogleich nach Vollziehung der gegenwärtigen Anordnung die geeignete Verfü- 
gung ergehen. Bis dahin habden die dermaligen Gemeinde-Deputirten ihre bishe- 
rigen Perrichtungen fortzusehen, und bei Ersetzung der Gemeinde Aemter auf die 
eben vorgezeichnete Weise mitzuwirken. 
9.) Sogleich nach geschehener Erseung dieser Gemeinde-Aemter haben Gemein- 
derath und Bürgerausschuß in reifliche Ueberlegung zu ziehben: ob dem Stadt, oder 
SGemeinde Pfleger (nach dem Sdikt Nro. 1. J. 41. fgg.) die Stellung der Gemeinde= 
Rechnung und die hierzu erforderlichen Verarbeiten (Umlage, Abrechnung, Einzugs- 
register u. dgl.) selbst überlassen werden könne, oder dem künfteigen Gerichte, Notar 
übertragen werden müsse ? auch wie viel dem einen oder dem andern für seine dieß- 
faͤllige Bemühung auszusetzen seyn möchte (#. 45.). 
Die hierüber gefaßten Beschlüsse haben die Königl. Oberdmeer mit gutächtli- 
chem Berichte hieher vorzulegen. 
10.) Bei der hohen Wichtigkeie der Sache und der Unzulänglichkeit schrifelicher 
Belehrungen werden die Oberamtmänner ermaächtige, sich persönlich in die einzelnen 
Gemeinden zu begeben, und sämmtliche vorstehende Anordnungen an Ort und Stelle 
theils selbst zu vollziehen, theils unter ihrer unmittelbaren Aufsicht und Leitung voll- 
tiehen zu lassen. Man versieht sich jedoch zu denselben) daß sie hiebei niche allein 
auf möglichste Zeit, und Kosten. Ersparniß den ernstlichen Bedacht nehmen, sondern 
auch ihre Anwesenheit im Orte dazu benußen werden, die O.#vorsteher, Gemeinde= 
Rathe, Gemeinde Depucirten und üöbrigen Bürger über ihre gegenseitigen Rechte 
und Berbindlichkeiten, so wie über den Zweck und das Wesen der neuen Gemeinde- 
Verfassung durch mündlichen Vortrag zu belehren. « 
11.)WasdiejenigenOrtek"·Weilex·undHöfebetrifft,welchebishekingar 
keinemodernukunvollkommemmGemeinde-Verbanvegestandensind,soekwastet 
ina-seinerseithiecübetvondeuKönigl.ObetämtekanähekeAnqeiqeusipwohleri 
wogeneVotschlögqwiedievießfallsigenBestimmungmdescdiktstl.9.-.in 
Beim-gzusetzen,mitbensoktsvekhältnjssemdenWünschenundEigenthum-rechten 
der Betheiligten in moͤglichste Uebereinstimmung zu bringen seyn moͤchten.
	        
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