206 Erbschaftsanfall an Ausgewanderte. Kompetenz.
verhältnisse unabhängigen, die Miteigenthümer
im Allgemeinen betreffenden Grunde, nämlich
deshalb verworfen, weil nach den Anmerkungen
z. LR. Th. II Kap. II §. 16 Nr. 4 (fünftens)
die Regel, daß ein condominus ohne den anderen
in re communi nichts thun dürfe, in casu neces-Sitatis
vel utilitatis publicac einen Absatz leide,
und ein solcher casus hier gegeben sei.
Sollte hier nicht ein circulus vitiosus vorliegen?
Durch die Anerkennung der Abtretungspflicht
wird die den Administrativstellen zustehende Entscheidung
dieser Frage beseitigt. Wenn nun der Entwährende
eine solche Anerkennung behauptet und das
Gericht über die Rechtögiltigkeit derselben zu erkennen
hat, so wird es doch seine Entscheidung nicht
dadurch begründen können, daß es den gerade in
Frage stehenden casus necessitatis als gegeben
voraussetzt.
Rm.
Entscheidungen des ohersten Gerichtshofes, Kompetengkonflikte
unter Gerichten betr.
Das Verlassenschaftsgericht ist zuständig, zu bestimmen, ob
die Erbtheile einiger nach Amerika ausgewanderter Interessenten
an deren in einem anderen Gerichtsbezirke wohnhafte
verwittwete Mutter ausgeantwortet werden können.
Am 10. Juli 1851 starb zu Glattbach, k. Landgerichts
Aschaffenburg, die Wittwe Anna Maria B.
mit Hinterlassung eines außergerichtlichen Testamentes,
auf Grund dessen bei dem genannten Gerichte
die Auseinandersetzung des Nachlasses beschäftigt
wurde.