Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

206  Erbschaftsanfall  an  Ausgewanderte.  Kompetenz.

verhältnisse  unabhängigen,  die  Miteigenthümer
im  Allgemeinen  betreffenden  Grunde,  nämlich
  deshalb  verworfen,  weil  nach  den  Anmerkungen
z.  LR.  Th.  II  Kap.  II  §.  16  Nr.  4  (fünftens)
die  Regel,  daß  ein  condominus  ohne  den  anderen
in  re  communi  nichts  thun  dürfe,  in  casu  neces-Sitatis
  vel  utilitatis  publicac  einen  Absatz  leide,
und  ein  solcher  casus  hier  gegeben  sei.

Sollte  hier  nicht  ein  circulus  vitiosus  vorliegen?


Durch  die  Anerkennung  der  Abtretungspflicht
wird  die  den  Administrativstellen  zustehende  Entscheidung
  dieser  Frage  beseitigt.  Wenn  nun  der  Entwährende
  eine  solche  Anerkennung  behauptet  und  das
Gericht  über  die  Rechtögiltigkeit  derselben  zu  erkennen
  hat,  so  wird  es  doch  seine  Entscheidung  nicht
dadurch  begründen  können,  daß  es  den  gerade  in
Frage  stehenden  casus  necessitatis  als  gegeben
  voraussetzt.

Rm.

Entscheidungen  des  ohersten  Gerichtshofes,  Kompetengkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Das  Verlassenschaftsgericht  ist  zuständig,  zu  bestimmen,  ob

die  Erbtheile  einiger  nach  Amerika  ausgewanderter  Interessenten

  an  deren  in  einem  anderen  Gerichtsbezirke  wohnhafte
verwittwete  Mutter  ausgeantwortet  werden  können.

Am  10.  Juli  1851  starb  zu  Glattbach,  k.  Landgerichts
  Aschaffenburg,  die  Wittwe  Anna  Maria  B.
mit  Hinterlassung  eines  außergerichtlichen  Testamentes,
  auf  Grund  dessen  bei  dem  genannten  Gerichte
die  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  beschäftigt
wurde.