Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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pflegt, und hat zu dem Ende der Oberamtmann jedesmal bey der Uebergabe an den. 
Oberamis-Richter ein Verzeichniß jener Detentions-Kosten beyzuschließen. In Abc#cht 
auf die Legal-Inspektions-Kesten sinden bis auf weitere Anordnung die bisherigen 
Grundsätze auch fernerhin ihre Anwendung. 
b 40. 
namentlich auf dem Transporte. 
Die Kosten der Verpstegung, Verwahrung und Fertschaffung der Gefangenen auf 
dem Transporte werden von jedem Sctations-Orte vorgeschossen, von diesem aber nach. 
einem durch die Amts-Bersammlung alljährlich zu erneuernden Maaßstabe zur Amts- 
Verglelchung gebracht. 
Für Inländer hat die Amtspflege ihres Wohnertes unter Vorbehalt des Regresses 
einzustehen, und zu diesem Entzwecke jede Amtspflege der andern alljährlich eln Ver- 
jeichniß der auf ihre Amts-Angehbrigen verwendeten Kosten zu Berichtigung derselben 
mitzuthellen. 
F. 41. 
Recurs gegen oberamrliche Straf-Erkenntnisse. 
Gegen jede von Oberamtswegen angesetzte Geld= oder Gefängniß-Strafe (mit 
Elnschluß der y. 37 Lit. c, d, e. aufgeführten. Fälle) steht dem Gestraften der Rekurd 
an die geelgnete pbhere Verwaltungs-Stelle vier Wochen lang mit Suspensto- 
Wirkung offen. 
Die Vollziehung der Gefängniß-Strafe wird jedoch nur durch dle wirkliche Ererel- 
sung des Rekurses gehemmt, und in“ denjeulgen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung 
des obrigkeitlichen Ansehens handelt, kann selbst des ergriffenen Rekurses ungeachtes 
die Einthürmung auf dreymal vier- und zwanzig Stunden vollzogen werden. 
9. 42. 
Prüfung der *% den Orts-Vorstehern ge fällten 
traf-Erkenntnisse. 
Gegen die —von elnem rnt% Vorsteher oder Gemeinde-Rathe verhängten Pelizey= 
Strafen wollen Wir dem Gestraften den Rekurs an's Oberamt unter den in Unserm 
Edikte über die Gemeinde-Verfassung s. 15 getroffenen Bestimmungen gestatten. 
Jede Beschwerde dieser Art hat der Oberamtmann unter Vernehmung des Orts- 
Voarstandes mit Unbefangenhelt zu prüfen, und nur nach sorgfältiger Exwägung aller 
umstände die Strafe zu mildern, zu verwandeln, oder aufzuheben.