Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der Gemeinde-Raths-Glieder, Gemeindezpfleger und Offlzianten. 
Die Wahl der Mirglieder des Gemeinde-Rathes und der Gemeinde-Pfieger har 
der Oberamtmann nicht allein in der Amts-Stadt, sodern auch in den übrigen Amis- 
Orten, so oft es ohne Kosten geschehen kann, persbnlich zu leiten, in jedem Falle 
aber nur nach forgfältiger Prüfung der personlichen Verhälinisse und Eigenschoften 
des Gewöählten zu bestätigen, oder die Gründe, warum er diese Bestätigung verwei- 
gern zu müssen glaubt, nach eingeholtem Gutachten des Gemeinde-Raths unter An- 
schluß desselben der Regierung vorzulegen. 
Dasselbe gilt odn der Bestlrigung der übrigen Gemeinde-Officlanten, welche vom- 
dem Gemeinde-Rathe aus seiner Mitte gewählt werden. 
Die Beeidigung ist, so oft es ohne Kosten: Aufwand geschehen kann, im An- 
gesichte der Gemeinde, ausserdem aber in der Amts-Stadt, immer jedoch mit gebüh- 
render Feyerlichkelt nach vorgängiger Belehrung über die Pflichten ihres Berufes vor- 
z-unehmen. 
Die Wahl und Verpflichtung der untern Gemeinde-Diener hat der Oberamt= 
mann der Orts-Obrigkeit zu überlassen. 
s. 51. 
Ernennung und Verpflichtung der ersten Orts-Vorsteher. 
Vorzügliche Aufmerksamkeit ist der Wlederbesetzung der erledigten Orts Vorste- 
bers) Stellen zu widmen. 
Ueberzeugt von der großen Wichtigkelt shres Berufes haben Wir die Cinen- 
nung der ersten Orts-Vorsteher theils Uns selbst, tbeils Unsern Kreis-Regierun= 
gen vorbehalten; (Ediet über dle Gemeinde-Verfassung s9. 10) wellen jedech, daß. 
hlebey die wohlverstandenen Wünsche der Gemeinden mbalichst berückslchtigt werden. 
Unmittelbar nach Erledigung einer solchen Stelle hat der Oberamtmann die einst- 
weilige Amts-Verweserey zu bestellen, sodann zur Wahl der Camidaten einen an- 
gemessenen Termin anzuberaumen. 
In diesem Termine begiebt sich der Oberamtmonn an Ort und Stelle, bespriche 
sich vorerst mit dem Gemelnde-Rathe und dem böürgerlichen Ausschusse über das, 
was in Absicht auf die Besoldung, Instruktion, Registratur u. dergl. zu erinnern- 
seyn müchte, versammelt sodann die Gemeinde, belehrt ste über die Form und die 
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