Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. 63. 
und Stodessh :eibereven. « 
DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOber- 
emtes verrichteten Geschäfte werden künftig in der Oberamts-Kanzley unter der per- 
sönlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns durch den Oberamts- 
Aktuar umd die übrigen Gehülfen des Oberamtmanns gefertigt. 
Für seinen dleßfallsigen Aufwand und die Kanzley-Kosten äberhaupt wird der 
Oberamtmann durch die — ihm hiefür ausgesetzte Aversal-Summe entschädigt, und 
findek mithin durchaus keine weitere Anrechnung von Schrelb-Verdlenst u. s. w. mehr Statt. 
Diejenigen Geschäfte, welche die Stadt= und Amteschreiber und derer Gehülfen 
bisber nicht sowohl im Namen des Oberamtes, als vielmehr im Namen der Orts- 
Obrigkeiten auf Kosten der Gemeinden besor gten, sind künftig in der Regel durch die Orts- 
Versteher und Gemeinde-Rathsschreiber um die ihnen ausgesetzte Besoldung zu versehen. 
Der Oberamtmann hat dieselben in diese Dlenst-Verrichtungen durch Bepysplel 
und Belehrung allmählig einzuleiten, und, so fern es ihnen biezu an der erforderlichen 
Tüchtügkelt ermangeln sollte, ohne weitere Kosten-Aurechnung zu unterstätzen. 
s. 54. 
Oberamts-Registratur. 
Indem Wir Uns zu glelschfzrmiger Einrichtung und Behondlung der Registre- 
mren die näberen — dem künftigen Geschäfts-Kreise der Oberämter angemessenen In- 
struktionen vorbehalten, wollen Wir dieselben im Allgemeinen angewiesen haben, auf 
die sorgfältige Reponkrung, Sammlung und Aufbewahrung der Akten möglichsten 
Flelß und Sorgfalt zu verwenden, indem Wir auf diesen — bisher so sebr vernach 
laͤßigten Theil der Geschäfts-Führung bei den künftigen Aemter-Visitatienen ein vor- 
zügliches Augenmerk richten zu lassen gedenken. 
êF. 565. 
Geschäfts-Lokal. 
Seine amtlichen Verhandlungen nimmt der Oberamtmann ordentlicherwelse in seiner 
Amts-Wohnung vor. Für solche Verhandlungen aber, für welche ein grbßerer Raum 
oder besondere Feyerlichkeir und Oeffentlichkeit erfordert wird, blelbt ihm der Gebrauch 
des Rathhauses der Oberamts-Stadt auch künftig unbenommen. 
Zu Verhütung der Collisionen hat sich der Oberamtmann mit dem Oberamts- 
Richter und dem Stadt-Rathe über die Ausscheidung gewisser Wochen, Tage, so wie
	        
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