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4. 63.
und Stodessh :eibereven. «
DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOber-
emtes verrichteten Geschäfte werden künftig in der Oberamts-Kanzley unter der per-
sönlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns durch den Oberamts-
Aktuar umd die übrigen Gehülfen des Oberamtmanns gefertigt.
Für seinen dleßfallsigen Aufwand und die Kanzley-Kosten äberhaupt wird der
Oberamtmann durch die — ihm hiefür ausgesetzte Aversal-Summe entschädigt, und
findek mithin durchaus keine weitere Anrechnung von Schrelb-Verdlenst u. s. w. mehr Statt.
Diejenigen Geschäfte, welche die Stadt= und Amteschreiber und derer Gehülfen
bisber nicht sowohl im Namen des Oberamtes, als vielmehr im Namen der Orts-
Obrigkeiten auf Kosten der Gemeinden besor gten, sind künftig in der Regel durch die Orts-
Versteher und Gemeinde-Rathsschreiber um die ihnen ausgesetzte Besoldung zu versehen.
Der Oberamtmann hat dieselben in diese Dlenst-Verrichtungen durch Bepysplel
und Belehrung allmählig einzuleiten, und, so fern es ihnen biezu an der erforderlichen
Tüchtügkelt ermangeln sollte, ohne weitere Kosten-Aurechnung zu unterstätzen.
s. 54.
Oberamts-Registratur.
Indem Wir Uns zu glelschfzrmiger Einrichtung und Behondlung der Registre-
mren die näberen — dem künftigen Geschäfts-Kreise der Oberämter angemessenen In-
struktionen vorbehalten, wollen Wir dieselben im Allgemeinen angewiesen haben, auf
die sorgfältige Reponkrung, Sammlung und Aufbewahrung der Akten möglichsten
Flelß und Sorgfalt zu verwenden, indem Wir auf diesen — bisher so sebr vernach
laͤßigten Theil der Geschäfts-Führung bei den künftigen Aemter-Visitatienen ein vor-
zügliches Augenmerk richten zu lassen gedenken.
êF. 565.
Geschäfts-Lokal.
Seine amtlichen Verhandlungen nimmt der Oberamtmann ordentlicherwelse in seiner
Amts-Wohnung vor. Für solche Verhandlungen aber, für welche ein grbßerer Raum
oder besondere Feyerlichkeir und Oeffentlichkeit erfordert wird, blelbt ihm der Gebrauch
des Rathhauses der Oberamts-Stadt auch künftig unbenommen.
Zu Verhütung der Collisionen hat sich der Oberamtmann mit dem Oberamts-
Richter und dem Stadt-Rathe über die Ausscheidung gewisser Wochen, Tage, so wie