Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  III.  Edikt  über  die  Verwaltung  der  Stiftungen,

 

Wilhemim,

Von  Gottes  Gnaden
König  von  Württemberg.

Durch  die  Unserem  Verfassungs-Entwurfe  angebängte  dritte  Verordnung  9.  24—:6
haben  Wir  Unsern  festen  und  ernstlichen  Willen  ausgesprochen,  den  Orts-Vorsiehern
die  ndihige  Einsicht  und  eine  wohlthétige  Cinwirkung  auf  die  Verwendung  des  Ertrags
  der  bffentlichen  und  Privat-Stiftungen  zu  sichern,  und  die  Verwaltungs-Behdrden
  dafür  verantwortlich  zu  machen,  daß  bey  allen  jebt  vorhandenen  und  künftigen
Siiftungen  die  Absicht  der  Stifter  auf  das  gewissenhafteste  erfüllt,  und  überhaupt  das
Sciftungs-Vermdgen  zu  keinen  andern  als  fundationsmäßigen  Ausgaben  verwendet  werde.

Durch  Unser  organisches  Edikt  vom  1½5.  Nov.  1317  Nro.  V.  V.  30  und
34  haben  Wir  diese  Stiftungen  umer  die  Aufslcht  des  Ministerium  des  Innern
und  der  betreffenden  Kreis-Regierungen  gestellt.

Ueber  die  Verwaltung  selbst  aber  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres
Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

1

Unmittelbare  Aufsicht  über  die  Stiftungen.

Dle  in  jeder  Gemeinde  vorhandenen  Stiftungen  für  Kirchen=  Schul=  und  Armen-Beduͤrtnisse,
  mit  Zinschluß  der  für  diese  und  Abnliche  Zwecke  bestimmten  Familien=  und  anderen
  Privat-Sciftungen,  werden,  wofern  die  Stifter  keine  andere  Aufsichts-Behkrde  benannt
baben,  unter  die  besondere  Obhut  der  geistlichen  und  weltlichen  Orts-Vorneher  gesiellt.

Föb  2.
Bildung  des  Stiftunge-Ratbes.

Die  Orts-Geistlichen  führen  diese  Aufsicht  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stadtoder
  Gemeinde=  Mathe.