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Sie werden auf bebenszeit gewählt, und kbnnen nur unter denselbigen Bedingungen,
wir die Gemeinde-Pfleger, ihrer Stelle verlustig werden.
Dem ersten Orts- „Vorsteher kann die Stiftungs-Pflege nicht übertragen werden.
Dem Stiftungs-Psfleger gebührt. von Amtswegen, wenn er auch nicht Mitglied
des Gemeinde-Rathes ist, Sitz und Stimme im Stiftungs-Ratbe.
Die dermaligen Stiftungs- Pfleger bleiben — obne einer neuen Wahl zu beduͤrfen
— im Besitze dieser Stelle. —
. 6.
Combinatien mehrerer Stiftungen.
Von mehrexen in einem Orte befindlichen Stiftungen ist für jede in der Regel
eine eigene Rechnung zu führen.
Sollte der Stiftungs= Rath für angemessen erachten, mehrere solcher Stiftungen
in eine gemeinschaftliche Verwaltung zu vereinigen, so ist der dießfallsige Antrag nach
vorgängiger Rücksprache mit dem Bürger-Ausschusse dem gemeinschaftlichen Oberamte,
und von dlesem nebst Gutachten der betreffenden Regierung vorzulegen.
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Weitere Offiziantev.
Dle etwa weiter erferderllchen Offtzionten, z. B. Kastenknechte, Käfer u. dgl.
werden gleichfalls vom Stiftungs-Rathe, jedoch nur auf Wohlverhalten gewählt, und
vom Vorstande desselben verpflichtet.
Allgemeine Administrations-Vorschriften.
Die Stiftungs-pfleger sowehl als die übrigen Mirglicder des Stiftungs-Nathes
sind dafuͤr verantwortlich, daß das Stiftungs-Vermbgen mit moͤglichstem Zleiße verwaltet,
die Gefälle, Zinse, Gülten u. s. w. pünktlich und unnachsichtlich elngezogen,
die Naturalien bestmoglichst verwahrt und verwerthet, die Capitallen hinlänglich versichert,
alle unndrhige Ausgaben vermieden, und insbesondere die Stiftungen uscht
mit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden.
9. 9.
Stiftungs--Etat.
Mit dem Schlusse des Rechnungs-Jahres legt der Stiftungs-Psteger dem Verstande
des Stiftungs-Rathes (dem gemeinschaftlichen Unteramte) den Zustand seiner
Kasse, den baaren Geld-Berrath, den Sturz-Zettel und das Verzeichniß seiner Ausstände
und Yassio-Räckstände vor.