Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Sie  werden  auf  bebenszeit  gewählt,  und  kbnnen  nur  unter  denselbigen  Bedingungen,
  wir  die  Gemeinde-Pfleger,  ihrer  Stelle  verlustig  werden.

Dem  ersten  Orts-  „Vorsteher  kann  die  Stiftungs-Pflege  nicht  übertragen  werden.

Dem  Stiftungs-Psfleger  gebührt.  von  Amtswegen,  wenn  er  auch  nicht  Mitglied
des  Gemeinde-Rathes  ist,  Sitz  und  Stimme  im  Stiftungs-Ratbe.

Die  dermaligen  Stiftungs-  Pfleger  bleiben  —  obne  einer  neuen  Wahl  zu  beduͤrfen

  —  im  Besitze  dieser  Stelle.  —
.  6.

Combinatien  mehrerer  Stiftungen.

Von  mehrexen  in  einem  Orte  befindlichen  Stiftungen  ist  für  jede  in  der  Regel
eine  eigene  Rechnung  zu  führen.

Sollte  der  Stiftungs=  Rath  für  angemessen  erachten,  mehrere  solcher  Stiftungen
in  eine  gemeinschaftliche  Verwaltung  zu  vereinigen,  so  ist  der  dießfallsige  Antrag  nach
vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Bürger-Ausschusse  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte,
und  von  dlesem  nebst  Gutachten  der  betreffenden  Regierung  vorzulegen.

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Weitere  Offiziantev.

Dle  etwa  weiter  erferderllchen  Offtzionten,  z.  B.  Kastenknechte,  Käfer  u.  dgl.
werden  gleichfalls  vom  Stiftungs-Rathe,  jedoch  nur  auf  Wohlverhalten  gewählt,  und
vom  Vorstande  desselben  verpflichtet.

Allgemeine  Administrations-Vorschriften.

Die  Stiftungs-pfleger  sowehl  als  die  übrigen  Mirglicder  des  Stiftungs-Nathes
sind  dafuͤr  verantwortlich,  daß  das  Stiftungs-Vermbgen  mit  moͤglichstem  Zleiße  verwaltet,
  die  Gefälle,  Zinse,  Gülten  u.  s.  w.  pünktlich  und  unnachsichtlich  elngezogen,
die  Naturalien  bestmoglichst  verwahrt  und  verwerthet,  die  Capitallen  hinlänglich  versichert,
  alle  unndrhige  Ausgaben  vermieden,  und  insbesondere  die  Stiftungen  uscht
mit  fremdartigen  Lasten  und  Ausgaben  beschwert  werden.

9.  9.
Stiftungs--Etat.

Mit  dem  Schlusse  des  Rechnungs-Jahres  legt  der  Stiftungs-Psteger  dem  Verstande
  des  Stiftungs-Rathes  (dem  gemeinschaftlichen  Unteramte)  den  Zustand  seiner
Kasse,  den  baaren  Geld-Berrath,  den  Sturz-Zettel  und  das  Verzeichniß  seiner  Ausstände
  und  Yassio-Räckstände  vor.