Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Kae unmittelbar oder von den Reglments- 
Quartiermeistern vergütet worden sind, 
werden die Kbulgl. Oberámter angewiesen, 
die etwa zurückgebliebene Vergütung für 
Fourage, Quartier u. dergl. (die Vor- 
spann ausgenommen, welche besonders 
von Jahr zu Jahr auch fernerbin von 
hier aus dekretirt wird,) unter Anschluß 
der Orlginal-Bescheinungen längstens bis 
zu Ende des Etats-Jabrs anzufordern, 
auch in känftigen Fällen den Ersatz bel 
den betreffenden Regiments-Quartiermei- 
stern nachzusuchen, oder gleich von den 
Commandirten, wenn diese noch anwesend 
und vom Regimemt aus mit Geld versehen 
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worden sind, sich leisten zu lassen, also bel 
Verantwortung zu verhuͤten, daß derglel. 
chen Kosten nicht, wie es schon bfters ge- 
schehen, von einem Etats-Jahr in das an- 
dere übertragen werden und unberlckiigt 
bleiben) oder anstatt vom alten nun vom 
neuen Fonds bezahlt werden müssen. 
Stuttgart den 35. Februar 1820. 
Rbeinwald, Direkter, 
  
Dienst-Erledigung. 
Den zu. d. M. ist der Finanz-Kam- 
mer-Kanzellist Bek in Ellwangen gestor- 
ben-
	        
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