Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Unter Hin veisung auf s. 79 der In- 
struktion zu Bollziehung des Rekrutlrungs- 
Gesenes (Nro. 6 des Staats= und Re- 
gierungs-Blattes von 1820) werden sämt- 
liche Oberämter erinnert, dle Namen der 
zum Contingent oder dessen Ergänzung 
vorléufig bezeichneten Militärpflichtigen, 
so wie der Gemeinden, denen sle anschk- 
ren, noch am Tage der Ausbebung eder 
den nächstfolgenden der Registratur des 
Ober-Rekrutirungeraths unfehlbar anzu- 
zelgen, well die Vorladungen zur Rachaus- 
hebung ungesäumt erlassen werden müßen. 
Siuttgart den 4. März 1620. 
Kapff.g 
Des Kriegs= Departemenes. 
Assentirungs-Commission. 
Säwtliche Oberämter werden biedurch 
aufgefordert, die Zahl der bei der Ausbe- 
bung zum Conceingent definitio 
bezeichneten Militärpflichtigen 
(vergl. 9#. 35, 36 der Instruktion zu Woll- 
zlebung des Nekrutirungs-Gesetzes) noch 
am Tage der Aushebung, und, wo diese 
bereits vorüber ist, sogleich nach Empfang 
dieses der Assentlrungs-Commission des 
Kduigl. Kriegs-Departements anzuzeigen, 
und zugleich zu bemerken, wie viele Ein- 
steher durch den Kreis-Rekrutirungsrath 
angenommen worden. 
Wegen der Einlieferung der Rekruten 
werden die Oberämter noch besonders be- 
schieden werden. Was aber die von den 
Kreis-Rekrutirungsräthen angenommenen 
Emsteher betrifft; so sind diese anzuwe#- 
sen, sich ungescumt bei der Asseutirungs= 
Commissien zu stellen, zu welchem Ende 
dem Einsteher der dem Oberamt durch den 
Kreis-Rekrutirungsrath mitgetheilte Aus- 
zug aus der Einstehers-Liste (vergl. F. 104 
der Instruktion zu Vollziehung des Rekru- 
trungs Gesetzes) mitzugeben ist. 
Stuttgart den 4. März :820. 
Kapff.
	        
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