deren Bezirk die zu vertheilenden Fonds
verwaltet wurden.
11. Die Bestimmung der chirurgischen
Unterstützungs-Kassen der Hberamts-
Bezirke ist dieselbe, wie sie durch die
"4l Mert
14. April
1814 für die vormaligen Landoogtei-
unterstützungs-Kassen festgesetzt wurde,
mit dem alleinigen Unterschiede, daß
Verwendungen, die damals auf den
Bezirk der Landvogteien berechnet wa-
ren, nun auf den Bezirk des einzelnen
Oberamts sich einzuschränken haben.
allgemeine Verordnung vom
12. Verwaltet wlrd die chlrurgische Un-
terstützungs-Kasse eines Oberamts-Be-
zirks an demjenigen Orte, an welchem
sich der Sitz des Oberamts befindet.
15. Der Oberamts-Arzt tritt zu dersel-
ben und zu den ihr zugehbrigen Bü-
chern und Werkzeugen in das nehm-
liche Verhältulß, in welches durch dle
allgemeine Verordnung vom 4—M
. April
1814 der Landvogtei-Arzt zu der Land-
vogtel= Unterstützungs-Kasse und ihren
Fonds gesetzt war.
14. Was durch gedachte Verordnung
dem Land dogt und Landvogtei-Steuer-
156
rath in Bezlehung auf die Revision
und Abhbr der alle zwei oder drei Jahre
zu stellenden Rechnung zur Pflicht ge-
macht war, ist nunmehr Obliegenheit
des Oberamtmanns gegenuͤber von der
Unterstätzungs-Kasse selnes Bezirks.
15. Für die Wahl des dem Oberamts-
Arzte belzugebenden Rechners hat je-
ner die schriftliche Abstimmung fämt-
licher Wundärzte des Oberamts-Be-
zirks einzuholen; derjenige, auf den
die meisten Stlmmen fallen, ist als
gewählt zu betrachten, und oberamt-
lich zu verpflichten.
16. Auf gleiche Weise bleibt den sämt-
lichen Wund-Aerzten des Oberamts-=
Bezirks unbenommen, aus ihrer Mitte
einen Ausschuß von drei bis vier Per-
sonen zu erwählen, der zu allen nicht
auf einer bestimmten Vorschrift be-
ruhenden Ausgaben der Kasse, na-
mentlich zur Auswahl der anzuschef-
feenden Druckschriften und Instrumente,
zur Bestimmung der für angeliehene
Instrumente zu bezahlenden Gebähren,
zu Beilligung einzelner nicht regel-
mäßig vorkommender Unterstützungen
seine schriftliche Beistimmung gebe,
auch der Erbrterung der Rechnungs-