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berige Einschließung in ein Zwangs-Ar-
beltshaus bis zu erprobten Besserung,
wenigstens jedoch auf die Dauer von
IlMwei Monaten zuerkannt.
Am 215. April wurde:
10. Stephan Müller, von Sulzbach,
Oberamts Baknang, wegen wiederhol-
ter vielféltiger Fälschung und Vagabun-
dität, auch wegen Betrugs, neben Be-
zahkung der Arreste und Untersuchungs-
Kosten mit viermonatlicher Zucht-
bausstrafe und nachheriger Einschließung
in ein Zwangs= Arbeltshaus bis zu er-
probter Besserung, wenlgstens aber auf
die Dauer von vier Monaten, be-
2. die zu budwigsburg in Untersuchung
gekommene Sophie Hipp, von Wahl-
beim, Oberamts Besigheim, wegen zwar
kleinen und ersetzten, aber wiederholten
und ausgezeichneten Diebstahls, wegen
Unzucht in der Resldenz-Stadt budwigs=
burg, und wegen Vagabundität, auch
injuribsen Benehmens vor Gerlcht, ne-
ben Bezahlung ihrer Arrest-Azungs-- und
Wetel der Untersuchungskosten zu sechs-
zehenmonatlicher Zuchthausstrafe und
nachheriger Einschließung in ein Zwangs-
Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung,
wenigstens jedoch auf die Dauer von
einem Jahr.
Am 238. März — 7. April wurde:
13. gegen den zu Ludwigsburg in Unter-
suchung gekommenen Cioll -Festungs-
Sträfling Joseph Hauser, von Liebe-
legt.
Am 27. April wurden verurtbeilt:
11. der zu Ludwigsburg in Untersuchung
gekommene Matthias Weller, von
Schnalth, Oberamts Schorndorf, wegen
zwar kleinen und einfachen, aber im
rechtlichen Sinne vicrten Diebstahls,
ferner wegen Vagirens, neben dem Er-
satz des Schadens und Bezahlung der
Arrest= und Untersuchungskosten zu zehn-
monatlicher Zuchthausstrafe und nach-
beriger Einsperrung in ein Zwangs-Ar-
beitshaus bis zu erprobter Besserung,
wenigstens aber auf die Dauer von fünf
Monaten;
nau, Oberamts Tettnang, erkannt: daß
derselbe wegen Entweichung vom Straf-
Dlate neben Bezahlung seiner Arrests
und sämtlicher Untersuchungskosten über
die, von ihm in Folge früherer Straf-Er-
kenntnisse noch zu erstehende Festungs-Ar-
beitsstrafe von drei Jahren sieben
Monaten und zoblf Tagen zu der ge-
setzlichen Strafe von achtzig Stockstrei-
chen, zwel Tage binter einander je vier-
qjig, und zu einer weitern Festungsstrafe
ven drei Jahren verurtheilt seyn soll.