Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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berige Einschließung in ein Zwangs-Ar- 
beltshaus bis zu erprobten Besserung, 
wenigstens jedoch auf die Dauer von 
IlMwei Monaten zuerkannt. 
Am 215. April wurde: 
10. Stephan Müller, von Sulzbach, 
Oberamts Baknang, wegen wiederhol- 
ter vielféltiger Fälschung und Vagabun- 
dität, auch wegen Betrugs, neben Be- 
zahkung der Arreste und Untersuchungs- 
Kosten mit viermonatlicher Zucht- 
bausstrafe und nachheriger Einschließung 
in ein Zwangs= Arbeltshaus bis zu er- 
probter Besserung, wenlgstens aber auf 
die Dauer von vier Monaten, be- 
2. die zu budwigsburg in Untersuchung 
gekommene Sophie Hipp, von Wahl- 
beim, Oberamts Besigheim, wegen zwar 
kleinen und ersetzten, aber wiederholten 
und ausgezeichneten Diebstahls, wegen 
Unzucht in der Resldenz-Stadt budwigs= 
burg, und wegen Vagabundität, auch 
injuribsen Benehmens vor Gerlcht, ne- 
ben Bezahlung ihrer Arrest-Azungs-- und 
Wetel der Untersuchungskosten zu sechs- 
zehenmonatlicher Zuchthausstrafe und 
nachheriger Einschließung in ein Zwangs- 
Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens jedoch auf die Dauer von 
einem Jahr. 
Am 238. März — 7. April wurde: 
13. gegen den zu Ludwigsburg in Unter- 
suchung gekommenen Cioll -Festungs- 
Sträfling Joseph Hauser, von Liebe- 
legt. 
Am 27. April wurden verurtbeilt: 
11. der zu Ludwigsburg in Untersuchung 
gekommene Matthias Weller, von 
Schnalth, Oberamts Schorndorf, wegen 
zwar kleinen und einfachen, aber im 
rechtlichen Sinne vicrten Diebstahls, 
ferner wegen Vagirens, neben dem Er- 
satz des Schadens und Bezahlung der 
Arrest= und Untersuchungskosten zu zehn- 
monatlicher Zuchthausstrafe und nach- 
beriger Einsperrung in ein Zwangs-Ar- 
beitshaus bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens aber auf die Dauer von fünf 
Monaten; 
nau, Oberamts Tettnang, erkannt: daß 
derselbe wegen Entweichung vom Straf- 
Dlate neben Bezahlung seiner Arrests 
und sämtlicher Untersuchungskosten über 
die, von ihm in Folge früherer Straf-Er- 
kenntnisse noch zu erstehende Festungs-Ar- 
beitsstrafe von drei Jahren sieben 
Monaten und zoblf Tagen zu der ge- 
setzlichen Strafe von achtzig Stockstrei- 
chen, zwel Tage binter einander je vier- 
qjig, und zu einer weitern Festungsstrafe 
ven drei Jahren verurtheilt seyn soll.
	        
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