Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Dichstäble zu sechs monatlich n Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe und zum Ersatz des 
gestifteten Schadens, Lauch zu Erstattung 
seiner Haft= und sämtlicher Untersuchungs- 
kosten verurtheilt worden. 
Am 7. April wurden: 
2. Andreas Luger, von Luͤzenhardt, Ober- 
amts Horb, und Margaretha Schmil- 
din von da, wegen ehebrecherkschen Con- 
cubinats, beide. zu fünfmonatkicher 
Zuchth ausstrafe, so wie zu Erstattung 
ihrer Arest= Azungs= und der Hälfte 
an den Untersuchungskosten verutthellt; 
3. der zu Urach in Untersuchung gekom- 
mene Johann Georg Steßle, von Je- 
singen, Oberamts Sulz, wegen Thell- 
nahme an einem Schaf-Dilebstahl-, in 
Betracht der von ihm schon feüher we- 
en Diebstahls erstandenen Crimlnal= 
Strafen, neben der Verbinblichtelt zum 
Ersatze des Schadens und #der Un- 
tersachungskosten zu ach tmonatlicher 
Zuchthaussktrafe und nachheriger wenig- 
stens viermonatlicher Einsperrung in 
ein Zwangs-Arbeitshaus verurthellt. 
Am 10. Aptil wusde: 
4. derledige Bauernknecht Christian Will- 
mer, von Frommern, Hberamts Ba- 
lingen, wegen Unterschlagung und Va- 
girens in Betracht der von ihm wegen 
Vermögens-Beclmeächtigung schon frä- 
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her erstandenen Criminal-Strafen, neben 
der Verbindlichkeit zum Ersotz des Scha- 
dens, so wle der Arrest- und Untersu- 
chungskosten, zu zwelmonatlicher 
Zuchthausstrafe mit Willkomm und nach- 
beriger Einschließung in ein Zwangs= 
Arbeitshaus auf wenigstens zwei Mo- 
nate, verurthellt. 
Am 13. April ift: 
5. Iin der Untersuchungssache gegen den 
cewesenen. Bürgermeister Michael Beil- 
barz, von Glatten, Oberamts Freuden- 
stadt, erkaunt worden, daß zwar der 
Verdacht einer Veruntreuung dffevtli- 
echer, selner Verwaltung anvertraut ge- 
wesener Gelder als unerwiesen zu beru- 
bbeen habe, dagegen derselbe wegen unor- 
dentlicher Rechnungs-Führung, insbeson- 
dere durch unterlassene Aufzeichnung der 
an selne Kasse vorgeschossenen und sofort 
lich wleder ersetzten Gelder, unter Ein- 
krechnung einer durch wehrfäliige, im 
Verlauf der Umersuchung verübte Un- 
cebührnisse vervlrkten Ordmengsstrafe, 
mit einer Geldbuße von 15 Reichstha- 
lern belegt, zu Bekleidung elner ver- 
vechnenden Stelle für unfähig erklärt, 
auch zum Ersatz des auf 396 fl. 45 kr. 
17 hl. richtig gestellten Kassenrests samt 
Zinsen, so wie zu Erstattung sämtlicher 
Untersuchungskosten, verurthellt;