Dichstäble zu sechs monatlich n Fe-
stungs-Arbeitsstrafe und zum Ersatz des
gestifteten Schadens, Lauch zu Erstattung
seiner Haft= und sämtlicher Untersuchungs-
kosten verurtheilt worden.
Am 7. April wurden:
2. Andreas Luger, von Luͤzenhardt, Ober-
amts Horb, und Margaretha Schmil-
din von da, wegen ehebrecherkschen Con-
cubinats, beide. zu fünfmonatkicher
Zuchth ausstrafe, so wie zu Erstattung
ihrer Arest= Azungs= und der Hälfte
an den Untersuchungskosten verutthellt;
3. der zu Urach in Untersuchung gekom-
mene Johann Georg Steßle, von Je-
singen, Oberamts Sulz, wegen Thell-
nahme an einem Schaf-Dilebstahl-, in
Betracht der von ihm schon feüher we-
en Diebstahls erstandenen Crimlnal=
Strafen, neben der Verbinblichtelt zum
Ersatze des Schadens und #der Un-
tersachungskosten zu ach tmonatlicher
Zuchthaussktrafe und nachheriger wenig-
stens viermonatlicher Einsperrung in
ein Zwangs-Arbeitshaus verurthellt.
Am 10. Aptil wusde:
4. derledige Bauernknecht Christian Will-
mer, von Frommern, Hberamts Ba-
lingen, wegen Unterschlagung und Va-
girens in Betracht der von ihm wegen
Vermögens-Beclmeächtigung schon frä-
a655
her erstandenen Criminal-Strafen, neben
der Verbindlichkeit zum Ersotz des Scha-
dens, so wle der Arrest- und Untersu-
chungskosten, zu zwelmonatlicher
Zuchthausstrafe mit Willkomm und nach-
beriger Einschließung in ein Zwangs=
Arbeitshaus auf wenigstens zwei Mo-
nate, verurthellt.
Am 13. April ift:
5. Iin der Untersuchungssache gegen den
cewesenen. Bürgermeister Michael Beil-
barz, von Glatten, Oberamts Freuden-
stadt, erkaunt worden, daß zwar der
Verdacht einer Veruntreuung dffevtli-
echer, selner Verwaltung anvertraut ge-
wesener Gelder als unerwiesen zu beru-
bbeen habe, dagegen derselbe wegen unor-
dentlicher Rechnungs-Führung, insbeson-
dere durch unterlassene Aufzeichnung der
an selne Kasse vorgeschossenen und sofort
lich wleder ersetzten Gelder, unter Ein-
krechnung einer durch wehrfäliige, im
Verlauf der Umersuchung verübte Un-
cebührnisse vervlrkten Ordmengsstrafe,
mit einer Geldbuße von 15 Reichstha-
lern belegt, zu Bekleidung elner ver-
vechnenden Stelle für unfähig erklärt,
auch zum Ersatz des auf 396 fl. 45 kr.
17 hl. richtig gestellten Kassenrests samt
Zinsen, so wie zu Erstattung sämtlicher
Untersuchungskosten, verurthellt;