Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

werden sogleich von der Steuerschuldigkeit 
jedes Oberamts in Abzug gebracht. 
F. 33. 
« Die Arbeiten über die Aufnahme sind 
innerhalb vier Wochen zu vollziehen, ## 
daß dieselben spätestens innerhalb sechs Wo- 
chen bei dem Königlichen Steuer-Colle= 
glum einkommen können. 
. 59. 
Wir üöbertragen dem Steuer-Collegium 
die obere Aufsicht und keitung des ganzen 
Geschäfts und verordnen zuglelch, daß alle 
Anfragen in Anstandsfällen an dasselbe 
berichtet werden sollen, 
5 
Unser Finanz-Ministerium hat wegen 
Wollzichung des gegenwärtigen Gesetzes wes 
erferderlich anzuordnen. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1870. 
Willhe . 
Der brovisorlsche Chrf des 
Finanz-Departements: 
v. Weckherlin. 
Auf Befebl des Königs: 
der Staats- Sekretuͤr 
p. Vellnagel. 
* 
b) Gesetz, dle Zuweisung verschicdener Fondo an die Sinang-Verwalmag betrchron, , 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden. König von Württembers-# ·. « 
Im Hinblicke auf den gegenwaͤrtig so 
medrigen Stand der Frucht-Preise, in 
Betrachtung, daß solche durch den Verkauf 
einer bedeutenden Quantltät von Staats- 
Domanlal-Früchten, zum Nachthell der 
Alnterthanen noch mehr würden herabge- 
dräckt werden, und in fernerer Erwägung. 
der Nothwendigkeit die Finanz-Verwaltung, 
bei deren eigenthümlichen Verhältnillen . 
genögend zu sichern, verordnen und ver- 
füsen. Wir, nach Anbdrung Unseres, Ge- 
belimen Raths und unter Zugisemiuns 
Unferer geireuen Stände. wie folgt: 
s*..-m- » 
Der Vertauf von zwelmal hundert tau- 
send vorréthigen. Schst- Demanlal= Früchte 
wird aufseschoben. 
s. 25 
Zu Deckung des? in der Einnahme bier- 
durch entstehenden Ausfalls= sol der Fi- 
nanz-Verwaltung die Summe von steben-
	        
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