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r# Aufforderung der durch das Abzaben-Gesetz vem 32. Juni d. J.-von der Cepital· Steuer kefreiten
Mersonen, ibre Steuer-Freiheit bei denjeulgen öffentlichen Cassen bei denen sie Capirglien stehen haben,
noch in diesem Monat nachzuweisen, mit angesügter näherer Bezeichnung der öffentlichen Casse#.
Nach dem F.9# des Abgaben-Gesetzes
vom z2. Juni d. J., muß von allen beie
bffentlichen Cassen angelegten Capitalien die
Steuer von den Cassen für die Gléäubiger
auf den so. d. M. vorgeschossen wer-
den.
Damit nun diese Vorschäfle aicht für
solche Gläubiger geleistet werden, welche
nach dem F. 5 pct. 6 des Gesetzes auf
Capltgl-Steueg-Freiheit Anspruch zu machen
baben, so ist es nothwendig, daß sich diese
Gläubiger noch vor Verffuß des erwähnten
Termins bei den betreffenden Cassen aus-
weisen.
Die Königlichen Oberämter haben daher
denjenigen Wittven, Waisen und gebrech-
lichen Persenen, welche nach der von ihnen
angestellten gewissenhaften Pruͤfung von
Emtichtung der Capital-Stener befreit
sind, zu erdstnen, daß sie die Verwalter
bffentlicher Cassen, bei welchen sie Caplta-
lien angelegt haben, von der ihnen zustehen-
den Capltal-Steuer-Freihelt durch glaub-=
würdige, von den geelgneten Stellen aus-
gefertigte und Lon den Ober-Beamten un-
#erzeichnete Urkunden noch vor Ablauf dle-
ses Monats um so mehr in Kenntniß zu
seden haben, als später ihre Exemtlons-An-
sprüche nicht mehr beachtet werden tönn-
ten.
Da man übrigens nach mebreren An-
Leigen zu ver#uthen Urfache hat, daß bei
den Steuerpflichiigen die Ansichten über den
Begriff von bffentlichen Cassen getbeilt sind,
so sieht man sich veranlaßt, hlemit dffent-
lich bekannt zu machen, daß die Staats-
Haupt = Casse, die Ausstands= und Dis-
positions-Casse, die Staats-Schuldenzah-
lungs-Casse, die Oberhof.Casse, dle Kriegs-
Casse, die Landgestüts -Casse, die Brand-
Wersicherungs-Casse, dle Waisen= und
Zuchthaus= Casse, die sämtlichen Königl.
Speclal-Cassen, die Neu-Württemberg-
schen Landschafts-Cassen, die Amtspfleg=
Calssen, die Commun-Cassen, die Spltal-
Heiligen= und Stiftungs-Cassen, überhaupt
alle die, welche unter der unmittelbaren
Aufsicht des Staats stehen, als bffentliche
Cassen, dagegen aber die Rentamts-Cas-
sen der Standesherren und des rltterschaft-
lichen Adels, so wie die der Hofbonk und
ausnahmwelse auch die Spar= Casse als
Prioat-Cassen zu betrachten find.
Da nun die Steuer nur von den oben-
genannten bffentlichen Cassen für die Go#u-