Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

stungs-Arbeitsstrafe, mit einer seiner kör- 
perlichen Beschaffenheit angemessenen Be- 
schäftigung verurtheilt. 
Am 31. Dec. wurden: 
11. die bel dem Oberamtsgerichte Ravens- 
burg in Uneersuchung gekommenen In- 
quisiten: 
a) Joseph Witzigmann, von Heflg= 
hofen, Oberamts Tettnang, wegen Ver- 
dachts eines verübten gefährlichen Dieb- 
stabls, zwar von der Instanz entbun- 
den, dagegen wegen eines zu Boten- 
reute in Gemeinschaft mit Andern be- 
gangenen klelnen Leinwand-Diebstahls- 
und eines zu Herbertweiler verübten 
elnfachen, aber die Summe des greßen 
weit übersteigenden Diebstahls, welche 
Diebstähle dessen dritten im rechtlichen 
Sinne begründen, ferner wegen Con- 
cubinats und Vagirens, auch uner- 
laubten Gewehrbesitzes, neben Con- 
r 
Am -. Der. wurde: 
1. in der Rechtssache erster Instanz, zwi- 
schen dem Kaiserllch-Oestreichischen Wicc= 
Präsldenten Frciberrn Ferdinand von 
Ulm zu Klagenfurt, Kl. wider den 
Freiherrn Marx von Ulm auf Erbach, 
Bekl., eine Appanageforderung betref- 
fend, wegen verscumter peremtorischer 
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stskation des Gewehrs, zu einer 
Festungs-Arbeitsstras von einem 
Jahr und drei Monaten, und 
nachheriger Einsperrung in ein Zwang d- 
Arbeitshaus bis zu erprobter Bese- 
rung, wen zns aber auf sieben 
Monate; 
b) Michael Weber, von Maleichen, 
Oberamts Wangen, wegen dreier un- 
ter erschwerenden Umständen und zum 
Theil in Gemeinschaft verübter kleiner 
Cteinwand-Diebstähle, auch Concubl- 
nats und Vagirens, unter Einrech- 
nung eines Theils des erstandenen 
Arrests, noch zu einer slebenme= 
natlichen Festungs-Arbeitsstrafe ver- 
urtheilt. 
Zugleich wurde gegen belde Inquistten 
wegen Erstattuug des gestifteten Scha- 
dens und der Kosten das Angemessene 
verfügt. 
z.) Civil = Senatl. 
Frist zur Crklárung auf die Klage, un- 
ter Verwerfung des vorgebrachten Ge- 
suchs um Wiedereinsetzung in den ügri- 
en Stand, nach dem früker angedreb- 
ten Präjudiz die Klage für verneint 
angenommen, Beklagter mit seinen Ein- 
reden ausgeschlossen, und Kléger zum 
Beweise seines Klagegrundes zugelassen.
	        
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