stungs-Arbeitsstrafe, mit einer seiner kör-
perlichen Beschaffenheit angemessenen Be-
schäftigung verurtheilt.
Am 31. Dec. wurden:
11. die bel dem Oberamtsgerichte Ravens-
burg in Uneersuchung gekommenen In-
quisiten:
a) Joseph Witzigmann, von Heflg=
hofen, Oberamts Tettnang, wegen Ver-
dachts eines verübten gefährlichen Dieb-
stabls, zwar von der Instanz entbun-
den, dagegen wegen eines zu Boten-
reute in Gemeinschaft mit Andern be-
gangenen klelnen Leinwand-Diebstahls-
und eines zu Herbertweiler verübten
elnfachen, aber die Summe des greßen
weit übersteigenden Diebstahls, welche
Diebstähle dessen dritten im rechtlichen
Sinne begründen, ferner wegen Con-
cubinats und Vagirens, auch uner-
laubten Gewehrbesitzes, neben Con-
r
Am -. Der. wurde:
1. in der Rechtssache erster Instanz, zwi-
schen dem Kaiserllch-Oestreichischen Wicc=
Präsldenten Frciberrn Ferdinand von
Ulm zu Klagenfurt, Kl. wider den
Freiherrn Marx von Ulm auf Erbach,
Bekl., eine Appanageforderung betref-
fend, wegen verscumter peremtorischer
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stskation des Gewehrs, zu einer
Festungs-Arbeitsstras von einem
Jahr und drei Monaten, und
nachheriger Einsperrung in ein Zwang d-
Arbeitshaus bis zu erprobter Bese-
rung, wen zns aber auf sieben
Monate;
b) Michael Weber, von Maleichen,
Oberamts Wangen, wegen dreier un-
ter erschwerenden Umständen und zum
Theil in Gemeinschaft verübter kleiner
Cteinwand-Diebstähle, auch Concubl-
nats und Vagirens, unter Einrech-
nung eines Theils des erstandenen
Arrests, noch zu einer slebenme=
natlichen Festungs-Arbeitsstrafe ver-
urtheilt.
Zugleich wurde gegen belde Inquistten
wegen Erstattuug des gestifteten Scha-
dens und der Kosten das Angemessene
verfügt.
z.) Civil = Senatl.
Frist zur Crklárung auf die Klage, un-
ter Verwerfung des vorgebrachten Ge-
suchs um Wiedereinsetzung in den ügri-
en Stand, nach dem früker angedreb-
ten Präjudiz die Klage für verneint
angenommen, Beklagter mit seinen Ein-
reden ausgeschlossen, und Kléger zum
Beweise seines Klagegrundes zugelassen.