Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Erkenntnisse in Reoisions-Fällen. 
Am 29. Oktober wurde: 
der suspendirte Celminal-Nath Geßner, 
don Urach, wegen grober Verletzung 
selner Amtspficht nicht nur durch auf- 
fallende Verz#gerung, sendern auch durch 
unförmliche und ganz illegale Behand= 
lung mehrerer zum Thell wichtiger Un- 
tersuchungen, hiernächst wegen verübter, 
tbeils eigenmschtiger, theils betrügeri- 
scher Handlungen zu Bedeckung seiner 
Dlenstnachläßigkeit, sodann wegen Miüß- 
brauchs seines Amtes zu Bedrückung 
von Gefangenen und zu Gelderpressung 
von Parthieen, nicht weniger wegen 
GeschenkAnnahme, ferner wegen un- 
erlaubten Einzugs herrschaftlicher Straf, 
gelder und deren Verweadung in elgenen 
Nutzen, so wie endlich wegen fertgesetzter 
Unterschlagung elner bedeutenden Summe 
bffentlicher oder seiner besondern amill- 
chen Sorgfalt anvertrauter Gelder und 
bezlehungswelse Effekten, und verübter 
mehrfältlger Betrügerelen zu Bedeckung 
dleser Verbrechen, neben Cassatles 
von der Sielle eines Criminal-Ra#bs 
und Unféhigkeits-Erklärung za# 
Bekleldung elnes bffentlichen Amtes, zu 
elner von der Zelt seiner Elnlleferung 
an den Strafort im December v. J. an 
laufenden achtjährigen Zuchthaus- 
strafe verurtheilt, auch zu Erstatung 
seiner Haft= und fämtlicher Unterfu- 
chungs = Kosten, so wie zum Ersatze des 
verursachten vollen Schadens samt Zln- 
sen für verbunden erkannt. 
Auf den Seiner Königlschen 
Majestät von dem Kbnigl. Justiz= 
Ministerlum zum Bebuf etwalger Be- 
gnadsgung erstatteten Vortrag haben 
Höchstdieselben, vermöge Dekrets 
vom a2. v. M., zu einer Begnadigung 
Sich nicht bewogen gefunden, sondern 
verordnet, daß das Straf- Ercenntniß 
seinem ganzen Inhalte nach an dem 
Werurtheilten vollzogen werden soll. 
ug.) Cioltk- Senet. 
Am 4. Oktober wurde: 
1. In der Appellationssache von dem vor- 
maligen Oberamtsgerichte Spaichingen 
zwlschen dem fürstlich Zellschen Kaplan 
Hertmann zu Pollmaringen, Kl., An- 
ten, und den Vorstehern der Gemeinde 
zu Dautmergen, Bekl., Aten, Zuräck- 
gabe sequestrirter Vermkgensstücke oder 
deren Werth-Erstattung betreffend, das 
astrichterliche Urthell bestätigt, und Am
	        
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