Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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stellung im Justlzfache fuͤr verbunden er- 
erklärt, nach Erstehung jener ersten Prä- 
fung si.b waͤhrend eines Probejahrs durch 
praktische Uebung entweder bel einem der 
Kreis= Gerlchthdfe als Referendäre, oder 
bei Gerlchten erster Instanz als Amts- 
Assistenten welter auszubilden. 
In Abslcht auf den Gang dleser Prü- 
fungen selbst aber, und das Verfabren der 
Dräfungs-Behlrde bei denselben ist einst- 
wellen die früher bel den Advokaten-Prä- 
fungen pergebrachte Behandlungsart bel- 
behalsten worden. 
Da jedich die seitherige Erfahrung ge- 
lehrt hat, doß die ebenerwähnte Prüfungs= 
Metbode den getroffenen neuen Einrichtun- 
gen und dem besondern Zwecke jeder der 
belden Dienst-Prüfungen nicht durchaus 
entspreche, und daß eine Reoision der Ver- 
ordnung vom a1. Mal 1813 auch in An- 
sehung elniger andern Bestimmungen der- 
selben unumgänglich erferderlich sey; über- 
baupt aber das Bedürfuß elner umfassen- 
den Dienst-Präfungs-= Instruktion 
für das Königl. Ober-Tribunal fäblbar 
teworden ist: se werden zu diesem Behufe 
auf erstatteten Vortrag an Seine Khnigl. 
Majestät und nach welterer Begnrach- 
tung des vorliegenden Gegenstandes durch 
den Koͤnigl. Geheimenrath hiemut folgende 
Worschriften eithellt. 
A. 
Verfahren bei der ersten Dienst- 
Prüfung. 
Art. I. 
Termin zur Meldung; zelt der 
Prüfangen. 
In Bezlehung auf die nach F. 3 der 
Verordnung vom 31. Mal 1818 bel dem. 
Ober-Tribunal von Halbjahr zu Halbjahr 
abzuhaltenden Prüfungen wird von Seite 
des Kbnigk. Justiz-Ministerium durch 
öffentliche Bekanntmachung jedesmal ein 
Termin unter Androhung des Ausschlusses 
bestimmt, bis zu welchem dlejenigen Rechts- 
Candldaten, die der nächsten Dienst= Prä- 
fung sch zu unterwerfen entschlossen sind, 
auf die im. .# der mehrgedachten Ver- 
ordnung und in der weitern Bekanntms= 
chung vom 35. Oktober 1618 (Sctaats- 
und Regierungs -Blatt S. 59)y) festge- 
septe Weise die Zulassung zu dieser Prä- 
fung nachzusachen haben. 
Der Zeltpunkt für die-Vornahme dleser 
balbjihrigen Prüfungen ist in der Regel 
auf die Monate Junlus und December 
festgese. 
Dlejenlgen Candidaten, welche sich von 
dem Tage der Bekanntmachung gegenwär= 
ger Verordnung an zor ersten Dilenst- 
#räfung melden, werden auf die nächste 
Semester-Präfung hiermit verwiesen.
	        
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