Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

elnem Oberamtsgerichte, die gesehliche 
Dienst-Probe als Referendäre zweiter Classe 
in dem Zeltraume Eines. Jahres abgelegt 
baben, sich um ein Rlchter-Amt mit Ein- 
schluß der Oberamtsgerichts = Aktuariate, 
oder um die Advokatur zu bewerben ent- 
schlossen sind. 
Wird von einem solchen Rechts-rakti- 
kanten das Gesuch um Zulassung zur zwei- 
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ten Dienst-Prüfung bel dem Justiz-Ml- 
nisterium angebracht; so bestellt der Justiz, 
Mlulster, nach vorgängiger gesetzmäßiger 
Beurthellung Über die Zuläßigkeit dieses 
Gesuchs, und wenn er dasselbe fär begrün- 
det erkennt, in der Regel diejenigen Räthe 
des Ober-Teibunals zu Exominatoren, wel- 
chen früher bei der ersten Dienst. Prüfung 
des Bewerbers das mündliche Eramen und 
der Vortrag im Collegium übertragen ge- 
wesen. 
Art. XXIX. 
Probe-Relationen. 
Ven denselben werden sodann, nach ge- 
nommener Ruͤcksprache mit den Vorstaͤnden 
der beiden Haupt-Senate des Ober, Tri- 
bunals, dem Rechts-Drakiikanten Gerichts- 
Akten aus den beiden Hauptfächern zur 
Ausarbeltung förmlicher Probe-Relationen, 
innerhalb eines ger umig genug zu bestim- 
menden Termins, eingehändigt. " 
Art. XXX. 
Fortsetzung. 
Die Fertigung dieser Probe Relatlonen 
im Criminal= und Cioll-Fache bildet hier 
den wesentlichsten Bestandtheil der Or- 
fungs-Beschästigung von Selte des Can- 
didaten, und die Beurkheilung des Werths 
derselben das Haupt = Geschäft von Selte 
der Prüfungs-Behirde. 
Hlerbei werden folgende nähere Vorschrif- 
ten ertpeilt. 
Art. XXXI. 
Aunsarbeltung und Ablehusy der- 
frlben. 
Es dürfen zwar dlese Relatlonen von 
dem zu pruͤfenden Rechis-Praktikanten in 
dessen Privat- Wohnung unter Benuͤtzung 
aller ihm zweckmaͤßig scheinenden wissen- 
schaftlichen Huͤlfemittel ausgearbeltet wer- 
den, und es findet hlerbei eim besondere 
Aufsicht nicht Statt. Hingegen ist der 
Candidat verbunden, sich in Hinsscht auf 
die Form dleser Aufsätze nach den geses- 
lichen Vorschriften genau zu richten, dle 
ersteren mit den Akten vor Ablauf des 
bestimmten Termins (Art. XXIX.) bes 
Referenten elinzuhändigen, und sofert dlese 
Vorträge in der Plenar-Versammlung 
des Ober Trlbunals persbnlich abjule- 
gen.
	        
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