elnem Oberamtsgerichte, die gesehliche
Dienst-Probe als Referendäre zweiter Classe
in dem Zeltraume Eines. Jahres abgelegt
baben, sich um ein Rlchter-Amt mit Ein-
schluß der Oberamtsgerichts = Aktuariate,
oder um die Advokatur zu bewerben ent-
schlossen sind.
Wird von einem solchen Rechts-rakti-
kanten das Gesuch um Zulassung zur zwei-
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ten Dienst-Prüfung bel dem Justiz-Ml-
nisterium angebracht; so bestellt der Justiz,
Mlulster, nach vorgängiger gesetzmäßiger
Beurthellung Über die Zuläßigkeit dieses
Gesuchs, und wenn er dasselbe fär begrün-
det erkennt, in der Regel diejenigen Räthe
des Ober-Teibunals zu Exominatoren, wel-
chen früher bei der ersten Dienst. Prüfung
des Bewerbers das mündliche Eramen und
der Vortrag im Collegium übertragen ge-
wesen.
Art. XXIX.
Probe-Relationen.
Ven denselben werden sodann, nach ge-
nommener Ruͤcksprache mit den Vorstaͤnden
der beiden Haupt-Senate des Ober, Tri-
bunals, dem Rechts-Drakiikanten Gerichts-
Akten aus den beiden Hauptfächern zur
Ausarbeltung förmlicher Probe-Relationen,
innerhalb eines ger umig genug zu bestim-
menden Termins, eingehändigt. "
Art. XXX.
Fortsetzung.
Die Fertigung dieser Probe Relatlonen
im Criminal= und Cioll-Fache bildet hier
den wesentlichsten Bestandtheil der Or-
fungs-Beschästigung von Selte des Can-
didaten, und die Beurkheilung des Werths
derselben das Haupt = Geschäft von Selte
der Prüfungs-Behirde.
Hlerbei werden folgende nähere Vorschrif-
ten ertpeilt.
Art. XXXI.
Aunsarbeltung und Ablehusy der-
frlben.
Es dürfen zwar dlese Relatlonen von
dem zu pruͤfenden Rechis-Praktikanten in
dessen Privat- Wohnung unter Benuͤtzung
aller ihm zweckmaͤßig scheinenden wissen-
schaftlichen Huͤlfemittel ausgearbeltet wer-
den, und es findet hlerbei eim besondere
Aufsicht nicht Statt. Hingegen ist der
Candidat verbunden, sich in Hinsscht auf
die Form dleser Aufsätze nach den geses-
lichen Vorschriften genau zu richten, dle
ersteren mit den Akten vor Ablauf des
bestimmten Termins (Art. XXIX.) bes
Referenten elinzuhändigen, und sofert dlese
Vorträge in der Plenar-Versammlung
des Ober Trlbunals persbnlich abjule-
gen.