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stes begriffenen Gensdarmes neben Be-
zahlung der Arrest= und Untersuchungs-
Kosten zu fünfmonatlicher Festungs-=
Arbelssstrafe.
Am 16. Rovember wurde:
. a) Moriz Straub, von Nordstetten,
Oberamts Horb, wegen zweier kleinen,
jedoch in Genossenschaft verübten Dleb-
stähle, wovon einer durch Einsteigen
qualificirt lst, unter Berücksichilgung
der ihm früher wegen unvorsichtigen
Ankaufs gestohlener Waaren zuerkann-
ken Strafen usd neben solidarischer
Verbindlichkeit zum Ersatze, auch Ver-
fällung in seine Arrest-Kosten zu oler
und einhalbmonatlicher Festungs-
Arbeirstrafe;
b) Joseph Blocher) von Rerdstetten,
wegen elnes zwar kleinen, jedoch in. Ge-
nossenschaft verübten durch Einsteigen
qualisickrten auch wiederholten Dleb-
stahls, neben solldarlscher Verbindlich=
keit zum Schadens-Ersatze und Bezah-
lung seiner Arrest-Kesten zu fünfmo-
natlicher Festungs-Arbeirstrafe ver-
urthellt, das Erkenntniß über die Un-
tersuchungs-Kosten aber noch ausgesetzt.
Am 235. Rovember isi:
10. Joseph Wirthle, von Horgen, Ober-
amts Rottwell, wegen wiederholten Be-
trugs und Vagirens, erschwert durch
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Asotie, ausgestoßene Drohungen und
Schimpfreden zum Theil gegen obrig-
keitliche Behbrden, so wie durch An-
gabe falscher personlicher Eigenschaften,
in Betracht der von ihm wegen gleicher
Vergehen bereits zum bftern erstandenen
pelalichen Strafen und pellzeilichen Cor-
rertionen, neben der Verbindlichkelt zu
Erstattung seiner Arreste und sämtlicher
Untersuchungs-Kosten, so wie des gestli-
teten Schadens, zu einjähr iger Zucht-
haus-Strase mit Willkomm und nach-
beriger wenigstens sechsmonatlicher
Einschließung in ein Zwangs-Arbeits-
haus, verurthellt worden.
Am 34. Nevember wurden ver-
urtheilt:
11., die zu Tübingen in Umersuchung ge-
kommene Catharina Stoll, von Wolf-
schlugen, Oberamts Nürtingen, wegen
wlederholten Betrugs und Vagirens,
auch Angabe eines falschen Namens
vor obrigkeitlichen Behbrden, neben der
Verbindlichkelt zum Ersatz des gestlfte-
ten Schadens, so wie zu Bezahlung ihrer
Haft-Azungs= und sämtlicher Unterfu-
chungs-Kosten zu neunmonatlicher
Zuchthausstrafe mit Willkomm und nich-
heriger wenigstens fünfmonatlicher
Einschliezung in ein Zwangs-Arbelt#-
baus;