Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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stes begriffenen Gensdarmes neben Be- 
zahlung der Arrest= und Untersuchungs- 
Kosten zu fünfmonatlicher Festungs-= 
Arbelssstrafe. 
Am 16. Rovember wurde: 
. a) Moriz Straub, von Nordstetten, 
Oberamts Horb, wegen zweier kleinen, 
jedoch in Genossenschaft verübten Dleb- 
stähle, wovon einer durch Einsteigen 
qualificirt lst, unter Berücksichilgung 
der ihm früher wegen unvorsichtigen 
Ankaufs gestohlener Waaren zuerkann- 
ken Strafen usd neben solidarischer 
Verbindlichkeit zum Ersatze, auch Ver- 
fällung in seine Arrest-Kosten zu oler 
und einhalbmonatlicher Festungs- 
Arbeirstrafe; 
b) Joseph Blocher) von Rerdstetten, 
wegen elnes zwar kleinen, jedoch in. Ge- 
nossenschaft verübten durch Einsteigen 
qualisickrten auch wiederholten Dleb- 
stahls, neben solldarlscher Verbindlich= 
keit zum Schadens-Ersatze und Bezah- 
lung seiner Arrest-Kesten zu fünfmo- 
natlicher Festungs-Arbeirstrafe ver- 
urthellt, das Erkenntniß über die Un- 
tersuchungs-Kosten aber noch ausgesetzt. 
Am 235. Rovember isi: 
10. Joseph Wirthle, von Horgen, Ober- 
amts Rottwell, wegen wiederholten Be- 
trugs und Vagirens, erschwert durch 
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Asotie, ausgestoßene Drohungen und 
Schimpfreden zum Theil gegen obrig- 
keitliche Behbrden, so wie durch An- 
gabe falscher personlicher Eigenschaften, 
in Betracht der von ihm wegen gleicher 
Vergehen bereits zum bftern erstandenen 
pelalichen Strafen und pellzeilichen Cor- 
rertionen, neben der Verbindlichkelt zu 
Erstattung seiner Arreste und sämtlicher 
Untersuchungs-Kosten, so wie des gestli- 
teten Schadens, zu einjähr iger Zucht- 
haus-Strase mit Willkomm und nach- 
beriger wenigstens sechsmonatlicher 
Einschließung in ein Zwangs-Arbeits- 
haus, verurthellt worden. 
Am 34. Nevember wurden ver- 
urtheilt: 
11., die zu Tübingen in Umersuchung ge- 
kommene Catharina Stoll, von Wolf- 
schlugen, Oberamts Nürtingen, wegen 
wlederholten Betrugs und Vagirens, 
auch Angabe eines falschen Namens 
vor obrigkeitlichen Behbrden, neben der 
Verbindlichkelt zum Ersatz des gestlfte- 
ten Schadens, so wie zu Bezahlung ihrer 
Haft-Azungs= und sämtlicher Unterfu- 
chungs-Kosten zu neunmonatlicher 
Zuchthausstrafe mit Willkomm und nich- 
heriger wenigstens fünfmonatlicher 
Einschliezung in ein Zwangs-Arbelt#- 
baus;
	        
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