Blberach in Verhaft und Untersuchung
kam, wegen verübten Diebstahls und
„wegen Landstreicherei, unter Eimechnung
eines Theils seines erstandenen Arrests
und mit Einschluß der ihm am ½2. Jun.
d. J. C(Staats= und Regierungs-Blatt
vom Jahr 1820. Rro. 40. Seite 390
und 391) zuerkannten, aber nicht voll-
zogenen und der am 1. Jull gegen ihn
ausgesprochenen Strafe, werüber ihm
das Erkenntniß wegen seiner Flucht noch
nicht eröffnet worden, neben Verur-
(tbeilung in die verursachten Kosten, zu
fünfjehenmonatlicher Festungs-
Arbeitsstrafe und nachheriger Einsper-
rrung in eln Zwangs-Arbeitshaus bis
zu erprobter Besserung, wenigstens aber
auf die Dauer von acht Monaten;
8. Johann Heigrich Ammann, von
.Geißlingen, welcher bei der Crimlnal=
Umersuchungs-Commission gegen die in
dem Donau-Kreise endeckte Jaunerbande
zu Biberach in Verhaft und Untersu-
chung kam, wegen ersten und kleinen.,
aber „uunter erschwerenden Umständen
und in Genossenschaft verübten Dieb-
stahls, neben Verfällung in den Ersatz
des gestifteten Schadens und selner Ar-
rest= Azungs= und eines noch auszu-
mittelnden Theils der Untersuchungs-
Kosten, unter Einrechnung eines Theils
seines erstandenen Arrests, noch zu ei,
ner Festungs-Arbeilsstrase von vier
Monaten;
gegen die bei dem Oberamtsgerlchte
Leulkirch in Untersuchung gekommene
Bernhardlne Kübler, von Urlau, we-
gen eines zwar kleinen und einfachen,
bingegen den ersten Rückfall begründen-
den Diebstahls, auch wegen Beitelnt
und fortgesetzten unzücheigen Lebenswam,
dels, neben Verfällung in den Schs-
dens. Ersatz und in sämtliche Untersu-
chungs-Kosten, dreimonatliche Zuch-
baussirafe zu Markgrbningen mit Wil
komm und nachbersge Einsperrung in
einem Zwangs= Arbeitehause bis zu er-
prebter Besserung, wenlgstens aber auf
□
die Dauer von drel Monaten es
kannt.
Den 23. November wurder
perurtheilt:
10. ber bei dem Oberamtsgerichte Ravent-
burg in Untersuchung gekommene Jo-
hbannes Hald, von Cbur im Conts##
Graubünden, wegen eines quallficirten
der Summe des greßen Diebstabls nche,
kommenden, jedoch wieder ersetzten Haus-
Diebstabls, neben Verfêllung in s#m
liche Kosten, zu einer fünf und ein-
halbmonatlichen Festungs-Arbeitt=
strafe und nachheriger Ausweisung aus