JI nstruktion
für die dem Kreis-Rekrutirungsrathe beigegebene ärztliche Commission,
als Anhang zu der Instruktion für die Vollziehung des Rekrutirungsgesetzes
vom 7. August 137:9.
9. 1.
In dem Rekrutirungs--Gesetz und der
zu Vollziehung desselben gegebenen Instruk-
tion sind bereits die Bestimmungen ent-
balten, durch wen die Militärpstichtigen in
Beziehung auf ihre Diensttüchtigkeit visi-
tirt werden sellen, und wem, wenn dle
visitirenden Aerzte sich nicht vereinigen kbn-
nen, die Entscheidung zunehe, auch wie
es wegen der nicht in die Gusseren Sinne
fallenden Gebrechen und der vorübergehend
Kranken gehalten werden solle. Hinslcht-
lich dieser Gegenstände wird daher auf das
Geset (Art. #1, 22, 13, 14, 17, 45) und
dle erwähme Instruktion (y. 60, 64, 66)
verwiesen, und hier nur noch von dem Ver-
fabren bei der Visitation und den Gebre-
chen, welche zum Militärdienst untächtig
machen, gehandelt.
. 2.
Den Visttatoren wird in dem Ort, wo die
Bisitation vorgenommen wird, zu Vornahme
hres Geschäfts#in helles und gerdumiges Zim-
mer angewlesen, u. ihnen zu Führung des Pro-
bekolls der Amtsversammlungs-Aktuar ohne
Beiziehung von Urkunds-Personen zugegeben.
F. 3.
Das Protokell wird nach dem dleser In=
struktion angehängten Formular verfaßt.
s. 4.
Noch ehe der Kreis-Rekrutirungsrath
seine Verhandlungen beginnt, wird von
dem Amtsversammlungs-Aktuar aus der
Jiehungsliste des Oberamts der Reibenfolge
nach das Geeignete in die erste, zweite
und dritte Colonne des Vislitations-Droto-
kolls übertragen.
Diejenigen, welche nach dem Erkenntniß
des Kreis-Rekrutlrungsraths visirirt wer-
den sollen, werden von demselben der Vist-
tations-Commission unter bloßer Bemer-
kung ihrer Loosnummern übergeben.
9. 6.
Der Regel nach werden mehrere Milil-
tärpflichrige zuglesch visitirt; verlangen hin-
tgegen einzelne, abgesondert von andern
visitirt zu werden, so muß ihrem Gesuch
statt gegeben werden.
"“ 1
Die Art der Visttation ist im allge-
meinen den vifsttirenden Aerzten überlassen;
4