Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

JI nstruktion 
für die dem Kreis-Rekrutirungsrathe beigegebene ärztliche Commission, 
als Anhang zu der Instruktion für die Vollziehung des Rekrutirungsgesetzes 
vom 7. August 137:9. 
9. 1. 
In dem Rekrutirungs--Gesetz und der 
zu Vollziehung desselben gegebenen Instruk- 
tion sind bereits die Bestimmungen ent- 
balten, durch wen die Militärpstichtigen in 
Beziehung auf ihre Diensttüchtigkeit visi- 
tirt werden sellen, und wem, wenn dle 
visitirenden Aerzte sich nicht vereinigen kbn- 
nen, die Entscheidung zunehe, auch wie 
es wegen der nicht in die Gusseren Sinne 
fallenden Gebrechen und der vorübergehend 
Kranken gehalten werden solle. Hinslcht- 
lich dieser Gegenstände wird daher auf das 
Geset (Art. #1, 22, 13, 14, 17, 45) und 
dle erwähme Instruktion (y. 60, 64, 66) 
verwiesen, und hier nur noch von dem Ver- 
fabren bei der Visitation und den Gebre- 
chen, welche zum Militärdienst untächtig 
machen, gehandelt. 
. 2. 
Den Visttatoren wird in dem Ort, wo die 
Bisitation vorgenommen wird, zu Vornahme 
hres Geschäfts#in helles und gerdumiges Zim- 
mer angewlesen, u. ihnen zu Führung des Pro- 
bekolls der Amtsversammlungs-Aktuar ohne 
Beiziehung von Urkunds-Personen zugegeben. 
F. 3. 
Das Protokell wird nach dem dleser In= 
struktion angehängten Formular verfaßt. 
s. 4. 
Noch ehe der Kreis-Rekrutirungsrath 
seine Verhandlungen beginnt, wird von 
dem Amtsversammlungs-Aktuar aus der 
Jiehungsliste des Oberamts der Reibenfolge 
nach das Geeignete in die erste, zweite 
und dritte Colonne des Vislitations-Droto- 
kolls übertragen. 
Diejenigen, welche nach dem Erkenntniß 
des Kreis-Rekrutlrungsraths visirirt wer- 
den sollen, werden von demselben der Vist- 
tations-Commission unter bloßer Bemer- 
kung ihrer Loosnummern übergeben. 
9. 6. 
Der Regel nach werden mehrere Milil- 
tärpflichrige zuglesch visitirt; verlangen hin- 
tgegen einzelne, abgesondert von andern 
visitirt zu werden, so muß ihrem Gesuch 
statt gegeben werden. 
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Die Art der Visttation ist im allge- 
meinen den vifsttirenden Aerzten überlassen; 
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