Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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IV.

Uebereinkunft
zwischen

Hannover  für  Sich  und  in  Vertretung  Oldenburgs  einerseits
und  Bremen  andererseits,

wegen

der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  nach  der
Uebereinkunft  III.  dem  Jollvereine  angeschlossenen
BGremischen  Sebietstheilen.

Vom  26.  Januar  1856.

In  Zusammenhange  mit  der  zwischen  Preußen,  Hannover  und  Kurhessen  für
Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und
der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits  heute  abgeschlossenen  Uebereinkunft
wegen  Anschlusses  Bremischer  Gebietstheile  an  den  Jollverein  sind  von  den
Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Hannover,  zugleich  in  Vertretung
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Oldenburg,  und  des
Senats  der  freien  Hansestadt  Bremen  noch  die  folgenden,  zunächst  nur  auf
Verhältnisse  zwischen  Hannover,  Oldenburg  und  Bremen  Bezug  habenden  Verabredungen
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratiftkation  getroffen  worden.

Artikel  1.

Um  gleichzeitig  mit  dem,  mittelst  der  betreffenden  Uebereinkunft  vom  heutigen
  Tage  erfolgten  Anschlusse  Bremischer  Gebietstheile  an  den  Jollverein  auch
mit  denjenigen  inneren  Exzeugnissen,  bei  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
  noch  die  gegenseitige  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  und  die  Anwendung
  besonderer  Kontrolemaaßregeln  nothwendig  machen  würde,  sowie  mit
dem  Salze  eine  völlige  Freiheit  des  Verkehrs  zwischen  den  gedachten  Bremischen
  Gebietstheilen  und  Hannover,  resp.  Oldenburg,  sowie  den  zollvereinten
Staaten,  unter  welchen  eine  Uebereinstimmung  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
  vereinbart  ist,  herzustellen,  wird  von  Seiten  der  freien  Hanfestadt  Bremen
  in  den  in  Frage  stehenden  Gebietstheilen  eine  Gleichstellung  der  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  mit  den  in  Hannover,  resp.  Oldenburg  bestehenden
Bese  uerungsgruzesshoen  bewirkt  werden.

Artikel  2.

Demgemaäß  wird  der  Senat  der  freien  Hanfestadt  Bremen  in  den  gedachten
  Gebietstheilen,  was

a)  den