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IV.
Uebereinkunft
zwischen
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits
und Bremen andererseits,
wegen
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der
Uebereinkunft III. dem Jollvereine angeschlossenen
BGremischen Sebietstheilen.
Vom 26. Januar 1856.
In Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und
der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft
wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Jollverein sind von den
Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Vertretung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des
Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf
Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen
unter dem Vorbehalte der Ratiftkation getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen
Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Jollverein auch
mit denjenigen inneren Exzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung
noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung
besonderer Kontrolemaaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit
dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremischen
Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, sowie den zollvereinten
Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse
vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hanfestadt Bremen
in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung
innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden
Bese uerungsgruzesshoen bewirkt werden.
Artikel 2.
Demgemaäß wird der Senat der freien Hanfestadt Bremen in den gedachten
Gebietstheilen, was
a) den