Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  6.

Zum  Zmecke  der  in  den  Artikeln  4.  und  5.  erwähnten  Berechnungen  wird
die  Bevölkerung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Landestheile  zu  derselben  Lii  und
nach  denselben  Grundsätzen  festgestellt  werden,  wie  dies  in  Preußen  zum  Zwecke
der  Revenüentheilung  mit  den  Zollvereinsstaaten  geschieht.

Die  Berechnung  erfolgt  nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres;  es  wird  das
Ergebniß  derselben  von  Seiten  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
mß  Oldenburg  mitgetheilt,  und  es  werden  im  Falle  des  Einverständnisses  mit
dem  Ergebnisse  die  erforderlichen  Herauszahlungen  alsbald  geleistet.

Artikel  7.

Die  Verwaltung  von  Seiten  der  Regierung  Sr.  Majestät  des  Königs
von  Preußen  erfolgt  im  der  Art,  daß  die  Großherzoglichen  Landestheile  dem
Geschäftsbezirke  des  Provinzial-  Steuerdirektors  von  Schleswig  Holstein  angehören.
  Mit  der  Verwaltung  ist  die  Ernennung,  Versetzung  und  Entlassung  des
erforderlichen  Beamtenpersonals  verbunden,  wobei  die  folgenden  Bestimmungen
maaßgebend  sind:

1)  Sollte  die  Großherzogliche  Regierung  sich  veranlaßt  sehen,  ggen  die
Wahl  eines  oder  des  anderen  der  Beamten,  welche  in  den  im  Artikel  1.
genannten  Ländertheilen  eine  amtliche  Wirksamkeit  ausüben,  Einwendungen
  zu  erheben,  so  werden  letztere  bereitwillige  Berücksichtigung  finden.
Von  der  Ernennung  derjenigen  Beamten,  welche  innerhalb  der  fraglichen
Landestheile  stationirt  werden  sollen,  wird  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  gleichzeitig  mit  der  Ernennung  Nachricht  gegeben
werden.  Sollte  aus  besonders  triftigen  Gründen  die  Versetzung  eines  in
jenen  Landestheilen  angestellten  Beamten  Seitens  der  Großherzoglichen
Regierung  gewünscht  werden,  so  wird  auch  ein  solcher  Wunsch  bereitwillig
  berücksichtigt  werden.

2)  Die  Vereidigung  der  in  den  mehrgedachten  Landestheilen  anzustellenden
Beamten  erfolgt  nach  dem  beiliegenden  Formulare.

3)  Die  Besoldungen  sämmtlicher  Beamten  erfolgen  nach  den  in  Preußen
bestehenden  Grundsätzen  für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
  desgleichen  die  etwaige  Pensionirung.  Sind  jedoch  die  zu  pensionirenden
  Beamten  aus  dem  ZJoll=  oder  Steuerdienste  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  übernommen,  so  wird  die  denselben  zugestandene
  Pension  nur  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gewährt,  und  es
geht  die  Verpflichtung  zu  deren  Gewährung  mit  Ablauf  des  Vertrages
auf  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  über,  welche  alsdann
auch  die  aus  ihrem  Dienste  übergegangenen  und  noch  in  der  Zoll=  oder
Steuerverwaltung  angestellten  Beamten  wieder  zu  übernehmen  hat.  Auch

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