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Artikel 6.
Zum Zmecke der in den Artikeln 4. und 5. erwähnten Berechnungen wird
die Bevölkerung der im Artikel 1. gedachten Landestheile zu derselben Lii und
nach denselben Grundsätzen festgestellt werden, wie dies in Preußen zum Zwecke
der Revenüentheilung mit den Zollvereinsstaaten geschieht.
Die Berechnung erfolgt nach Ablauf eines jeden Jahres; es wird das
Ergebniß derselben von Seiten des Königlich Preußischen Finanzministeriums
mß Oldenburg mitgetheilt, und es werden im Falle des Einverständnisses mit
dem Ergebnisse die erforderlichen Herauszahlungen alsbald geleistet.
Artikel 7.
Die Verwaltung von Seiten der Regierung Sr. Majestät des Königs
von Preußen erfolgt im der Art, daß die Großherzoglichen Landestheile dem
Geschäftsbezirke des Provinzial- Steuerdirektors von Schleswig Holstein angehören.
Mit der Verwaltung ist die Ernennung, Versetzung und Entlassung des
erforderlichen Beamtenpersonals verbunden, wobei die folgenden Bestimmungen
maaßgebend sind:
1) Sollte die Großherzogliche Regierung sich veranlaßt sehen, ggen die
Wahl eines oder des anderen der Beamten, welche in den im Artikel 1.
genannten Ländertheilen eine amtliche Wirksamkeit ausüben, Einwendungen
zu erheben, so werden letztere bereitwillige Berücksichtigung finden.
Von der Ernennung derjenigen Beamten, welche innerhalb der fraglichen
Landestheile stationirt werden sollen, wird der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung gleichzeitig mit der Ernennung Nachricht gegeben
werden. Sollte aus besonders triftigen Gründen die Versetzung eines in
jenen Landestheilen angestellten Beamten Seitens der Großherzoglichen
Regierung gewünscht werden, so wird auch ein solcher Wunsch bereitwillig
berücksichtigt werden.
2) Die Vereidigung der in den mehrgedachten Landestheilen anzustellenden
Beamten erfolgt nach dem beiliegenden Formulare.
3) Die Besoldungen sämmtlicher Beamten erfolgen nach den in Preußen
bestehenden Grundsätzen für Rechnung der Königlich Preußischen Regierung,
desgleichen die etwaige Pensionirung. Sind jedoch die zu pensionirenden
Beamten aus dem ZJoll= oder Steuerdienste der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung übernommen, so wird die denselben zugestandene
Pension nur während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
für Rechnung der Königlich Preußischen Regierung gewährt, und es
geht die Verpflichtung zu deren Gewährung mit Ablauf des Vertrages
auf die Großherzoglich Oldenburgische Regierung über, welche alsdann
auch die aus ihrem Dienste übergegangenen und noch in der Zoll= oder
Steuerverwaltung angestellten Beamten wieder zu übernehmen hat. Auch
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