Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die  Beträge  an  bereits  bewilligten  Pensionen,  Wartegeldern  und  Unterstützungen,
  soweit  sie  nach  den  bisherigen  vertragsmäßigen  Abreden  für
Rechnung  Preußens  an  frühere  Oldenburgische  Beamte  noch  gezahlt
werden,  #uen  mit  Ablauf  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  zur  Vab#ung  übernommen  werden.

4)  Die  Uniform  und  die  Bewaffnung  der  Grenzaufsichtsbeamten  wird  dieselbe
sein,  welche  von  der  Königlich  Preußischen  Jollverwaltung  vorgeschrieben
ist.  Die  übrigen  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Landestheilen
angestellten  Zoll-  und  Steuerbeamten  tragen  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Uniform.  Alle  Zoll.  und  Steuerbeamten  jedoch,  welche  in  den
fraglichen  Landestheilen  stationirt  sind,  führen  nur  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Kokarde  an  der  Kopfbedeckung.

5)  Die  Preußischerseits  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebietstheilen
angestellten  Beamten,  wenn  sie  auch  nicht  Angehörige  Oldenburgs  sind,
sollen  hinsichtlich  ihrer  Privat=  und  bürgerlichen  Verhältnisse  den  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gesetzeseinrichtungen  und  persönlichen,  nicht
minder  den  dortigen  indirekten  Abgaben  unterworfen  sein,  während  rück.
sichtlich  ihrer  und  ihrer  Söhne  Militairpflichtigkeit,  wie  sie  durch  die
Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867.  über  die
Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  zu  bemessen  ist,  nichts  geändert  wird.

6)  In  allen  Sachen,  welche  ihre  Amtsgeschäfte  und  deren  Verwaltung  betreffen,
  haben  die  mehrgedachten  Beamten  sich  nach  den  für  die  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gebietstheile  erlassenen  betreffenden.  Abgabenesetzen,
  Dienstinstruktionen  u.  s.  w.  zu  achten,  und  werden  bei  etwaigen

ienstwidrigkeiten  nach  Maaßgabe  der  in  Preußen  bestehenden  Gesetze
über  die  Bestrafung  von  Dien  vergehen  zur  Verantwortung,  und  nach
Befinden  zur  Bestrafung,  einschließlich  der  Entlassung  aus  dem  Dienste,
gezogen.

Soweit  wegen  der  Dienstvergehen  nach  den  gedachten  Vorschriften
ein  gerichtliches  Verfahren  stattfinden  muß,  ist  dasselse  den  Großherzoglich
Oldenburgischen  Gerichten  zu  überweisen.  Diese  haben  dabei  diejenigen
Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  maaßgebend  sein  würden,  wenn
die  Handlung  oder  Unterlassung  von  Großherzoglich  Oldenburgischen
Staatsdienern  gegen  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staat  begangen
wäre.  Zu  solchen  Dienstvergehen  gehören  auch  die  Fälle,  wo  etwa  Grenzaufsichtsbenmte
  wegen  Mißbrauchs  ihrer  Waffen  im  Grenzdienste  und

dadurch  verursachr  Tödtung  oder  Verwundung  von  Menschen  zur  Untersuchung

  gezogen  werden  müssen.

7)  In  denjenigen  Fälen,  wo  es  sich  um  ein  von  einem  im  Großherzoglich
Dldenbutahen  Gebiete  angestellten  Zoll-  oder  Steuerbeamten  begangenes
emeines  Vergehen  handelt,  fällt  die  Untersuchung  ebenfalls  den  Großserzoglichen
  Gerichten  anheim.  Wenn  in  Folge  dessen  gegen  Zoll-  und
Steuerbeamte  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet,  eine  Verhaftung
ver-