Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Die  von  Preußen  an  Weimar  zu  erstattenden  Anlagekosten  der  Feldabahn
sind  auf  1103  897  Mark  65  Pf.  festgesetzt.  Daneben  sind  von  Preußen  dem
Pächter  der  Feldabahn  durch  Vermittelung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  die  gemäß  99.  21,  42,  43  des  über  die  Feldabahn  abgeschlossenen
Mahtvertrags  vom  16.  März  1878  bei  Auflösung  desselben  zu  erstattenden
Werthe,  nämlich:

1.  der  vom  Mächter  beschafften  und  vorhandenen  Betriebsmittel  gemäß

0P.  42  des  Vertrages,  .

2.  der  vom  Pächter  ausgeführten  Hochbauten  und  Gleisanlagen  gemäß
H.  43  Abs.  1  des  Vertrags  zu  erstatten.  Erstattungen  aus  F.  43
Abs.  2  kommen  nicht  in  Betracht.

Bevor  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  Genehmigung  zur  Erhöhung
  dieser  Werthe  oder  zu  Maßregeln  ertheilt,  die  geeignet  sind,  den  Werth
der  Feldabahn  und  ihrer  Erträge  zu  vermindern,  wird  Sie  Sich  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verständigen.

Artikel  III.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  im  Artikel  1  genannten
  Eisenbahnen  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich
  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche  der  Landesregierungen
  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche
Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von
Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und
Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Inbetriebnahme  der  Bahnen  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  betreffenden  Regierungen
verpflichten  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der
Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
ein  anderer  Kostenaufwand  erwächst,  als  es  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung
  für  nothwendig  erachtete  oder  nach  Artikel  IV  zu  bewirkende  Bewachung
  der  neuen  Uebergänge  erforderlich  wird.

Artikel  IV.
Die  Spurweite  der  vollspurigen  Gleise  soll  1135  m  im  Lichten  der
Schienen  betragen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  diese
Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen