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§. 32.
Wemn die Zustellung richterlicher Verfügungen an den abtrünnigen Ehegatten
nach den Vorschriften der I#. 121. bis 124. der bürgerlichen Prozeßordnung
erfolgen kann) so hat der verlassene Ehegatte vor Erhebung der Klage
auf Trennung wegen böslicher Verlafsung mittelst schriftlichen, an das Propefe
gericht zu richtenden Gesuchs Rückkehrbefehle zu erwirken.
Findet das Gericht nach Prüfung der Sache in berathender Sitzung das
Gesuch begründet, so kann es durch einen Geistlichen die Herstellung des ehelichen
Lebens binnen einer dafür zu bestimmenden Frist versuchen; wird aber dieser
Versuch nicht unternommen, oder ist derselbe fruchtlos geblieben, so hat das
Gericht dem abtrünnigen Ehegatten die Rückkehr innerhalb bestimmter Frist zu
befehlen. Wenn diesem Befehle nicht Folge geleistet wird und den Vorschriften
der §§. 9. ff. über den geistlichen Sühneversuch genügt worden ist, so hat der
Vorsitzende des Gerichts den Verhandlungstermin auf die Klaganträge anzuberaumen.
*“
Wenn die Zustellung richterlicher Verfügungen an den abtrünnigen Ehegatten
nach der Vorschrift des §. 125. der bürgerlichen Prozeßordnung erfolgen
muß, so hat der verlassene Ehegatte mittelst schriftlichen Gesuchs die Ermächtigung
des Prozeßgerichts zur öffentlichen Ladung des abtrünnigen Ehegatten zu
erwirken. Die öffentliche Ladung ist nur auf Grund dieser Ermächtigung
zulässig. Die Ermächtigung darf nur ertheilt werden, wenn glaubhaft gemacht
ist, daß der Aufenthaltsort des abtrünnigen Ehegatten dem Antragsteller unbekannt
ist, oder die Behörden des auswärtigen Staats die Qustellung verweigern.
Die öffentliche Ladung ist ferner nur dann zulässig, wenn, von der Zeit
der böslichen Verlassung an gerechnet, mindestens Ein Jahr verflossen ist.
Das Gericht beschließt über das Gesuch um Ertheilung der Ermächtigung
zur öffentlichen Ladung, nach zuvoriger Anhörung der Kronanwaltschaft, in
berathender Sitzung.
Nach ertheilter Ermächtigung erfolgt die öffentliche Ladung zu dem vom
Vorsitzenden Behufs Verhandlung der Klaganträge mnzubernumenben Termine in
Gemäßheit des §I. 125. der bürgerlichen Prozeßordnung.
S. 34.
Wenn nach erfolgter öffentlicher Ladung und, bevor ein rechtzkräftiges
Urtheil ergangen ist, der Beklagte erscheint, oder das Gericht in Erfahrung bringt,
daß der Verlsate sich an einem Orte aufhält, wo ihm richterliche Bersügunden
nach den Vorschriften der §S#. 121. bis 124. der bürgerlichen Prozeßordnung zugestellt
werden können, so ist die Verhandlung der Vache sewohl in der ersten
Instanz, wie in der Instanz der Rechtsmittel von Amtswegen bis dahin zu
vertagen, daß den Vorschriften über Rückkehrbefehle und vorgängigen Sühneversuch
(§§. 32. 10. bis 13.) genügt ist.
S. 35.
Das Gericht hat, auch wenn der Beklagte die Rückkehrbefehle nicht befolgt,
(Nr. 7338.) oder