Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§.  32.

Wemn  die  Zustellung  richterlicher  Verfügungen  an  den  abtrünnigen  Ehegatten
  nach  den  Vorschriften  der  I#.  121.  bis  124.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung
  erfolgen  kann)  so  hat  der  verlassene  Ehegatte  vor  Erhebung  der  Klage
auf  Trennung  wegen  böslicher  Verlafsung  mittelst  schriftlichen,  an  das  Propefe
gericht  zu  richtenden  Gesuchs  Rückkehrbefehle  zu  erwirken.

Findet  das  Gericht  nach  Prüfung  der  Sache  in  berathender  Sitzung  das
Gesuch  begründet,  so  kann  es  durch  einen  Geistlichen  die  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  binnen  einer  dafür  zu  bestimmenden  Frist  versuchen;  wird  aber  dieser
Versuch  nicht  unternommen,  oder  ist  derselbe  fruchtlos  geblieben,  so  hat  das
Gericht  dem  abtrünnigen  Ehegatten  die  Rückkehr  innerhalb  bestimmter  Frist  zu
befehlen.  Wenn  diesem  Befehle  nicht  Folge  geleistet  wird  und  den  Vorschriften
der  §§.  9.  ff.  über  den  geistlichen  Sühneversuch  genügt  worden  ist,  so  hat  der
Vorsitzende  des  Gerichts  den  Verhandlungstermin  auf  die  Klaganträge  anzuberaumen.


*“

Wenn  die  Zustellung  richterlicher  Verfügungen  an  den  abtrünnigen  Ehegatten
  nach  der  Vorschrift  des  §.  125.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  erfolgen
muß,  so  hat  der  verlassene  Ehegatte  mittelst  schriftlichen  Gesuchs  die  Ermächtigung
  des  Prozeßgerichts  zur  öffentlichen  Ladung  des  abtrünnigen  Ehegatten  zu
erwirken.  Die  öffentliche  Ladung  ist  nur  auf  Grund  dieser  Ermächtigung
zulässig.  Die  Ermächtigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  glaubhaft  gemacht
ist,  daß  der  Aufenthaltsort  des  abtrünnigen  Ehegatten  dem  Antragsteller  unbekannt
ist,  oder  die  Behörden  des  auswärtigen  Staats  die  Qustellung  verweigern.

Die  öffentliche  Ladung  ist  ferner  nur  dann  zulässig,  wenn,  von  der  Zeit
der  böslichen  Verlassung  an  gerechnet,  mindestens  Ein  Jahr  verflossen  ist.

Das  Gericht  beschließt  über  das  Gesuch  um  Ertheilung  der  Ermächtigung
zur  öffentlichen  Ladung,  nach  zuvoriger  Anhörung  der  Kronanwaltschaft,  in
berathender  Sitzung.

Nach  ertheilter  Ermächtigung  erfolgt  die  öffentliche  Ladung  zu  dem  vom
Vorsitzenden  Behufs  Verhandlung  der  Klaganträge  mnzubernumenben  Termine  in
Gemäßheit  des  §I.  125.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung.

S.  34.

Wenn  nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  und,  bevor  ein  rechtzkräftiges
Urtheil  ergangen  ist,  der  Beklagte  erscheint,  oder  das  Gericht  in  Erfahrung  bringt,
daß  der  Verlsate  sich  an  einem  Orte  aufhält,  wo  ihm  richterliche  Bersügunden
nach  den  Vorschriften  der  §S#.  121.  bis  124.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  zugestellt
  werden  können,  so  ist  die  Verhandlung  der  Vache  sewohl  in  der  ersten
Instanz,  wie  in  der  Instanz  der  Rechtsmittel  von  Amtswegen  bis  dahin  zu
vertagen,  daß  den  Vorschriften  über  Rückkehrbefehle  und  vorgängigen  Sühneversuch
  (§§.  32.  10.  bis  13.)  genügt  ist.

S.  35.

Das  Gericht  hat,  auch  wenn  der  Beklagte  die  Rückkehrbefehle  nicht  befolgt,
(Nr.  7338.)  oder