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oder auf öffentliche Ladung nicht erscheint, die bösliche Verlassung nur dann als
erwiesen aungunehmen, wenn es aus den Umständen des Falles die Ueberzeugung
gewonnen hat, daß eine bösliche Verlassung vorhanden sei.
IV. Besondere Bestimmungen für Klagen auf Eingehung einer Ehe.
S. 36.
Wenn gegen eine beabsichtigte Eheschließung auf Grund einer anderen
Eheverpflichtung Einspruch erhoben wird, so kann das hinsichtlich dieser Eheverpflichtung
zuständige Gericht mittelst einstweiliger Verfügung die beabsichtigte
Eheschließung unter Androhung von Geldstrafen für die bei der Eheschließung
Mitwirkenden untersagen.
§. 37.
Die Erzwingung einer Eheschließung durch Geld= oder Gefängnißstrafe ist
unstatthaft.
V. Schlußbestimmungen.
g. 38.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1869. in Kraft.
Dasselbe findet auf Rechtsstreitigkeiten, welche in erster Instanz vor den
bürgerlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig waren, keine Anwendung.
Die am 1. April 1869. bei den Konsistorien und den Kommissionen anhängigen
Rechtsstreitigkeiten gehen auf die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zuständigen Gerichte über. Rücksichtlich des Verfahrens in denjenigen Sachen,
welche bei den Konsistorien in erster Instanz anhängig sind oder anhängig waren,
finden die Vorschriften des Hannoverschen Gesetzes vom 4. Mai 1852., die
Uebergangsbestimmungen in das neue Prozeßverfahren betreffend, unter Gleichstellung
dieses Gesetzes mit der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung, entsprechende
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Redigirt im Bärean des Staats-Mlnisterlums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).