Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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oder  auf  öffentliche  Ladung  nicht  erscheint,  die  bösliche  Verlassung  nur  dann  als
erwiesen  aungunehmen,  wenn  es  aus  den  Umständen  des  Falles  die  Ueberzeugung
gewonnen  hat,  daß  eine  bösliche  Verlassung  vorhanden  sei.

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  Klagen  auf  Eingehung  einer  Ehe.

S.  36.

Wenn  gegen  eine  beabsichtigte  Eheschließung  auf  Grund  einer  anderen
Eheverpflichtung  Einspruch  erhoben  wird,  so  kann  das  hinsichtlich  dieser  Eheverpflichtung
  zuständige  Gericht  mittelst  einstweiliger  Verfügung  die  beabsichtigte
Eheschließung  unter  Androhung  von  Geldstrafen  für  die  bei  der  Eheschließung
Mitwirkenden  untersagen.

§.  37.

Die  Erzwingung  einer  Eheschließung  durch  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist

unstatthaft.

V.  Schlußbestimmungen.

g.  38.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1869.  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auf  Rechtsstreitigkeiten,  welche  in  erster  Instanz  vor  den
bürgerlichen  Gerichten  anhängig  sind  oder  anhängig  waren,  keine  Anwendung.

Die  am  1.  April  1869.  bei  den  Konsistorien  und  den  Kommissionen  anhängigen
  Rechtsstreitigkeiten  gehen  auf  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zuständigen  Gerichte  über.  Rücksichtlich  des  Verfahrens  in  denjenigen  Sachen,
welche  bei  den  Konsistorien  in  erster  Instanz  anhängig  sind  oder  anhängig  waren,
finden  die  Vorschriften  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  4.  Mai  1852.,  die
Uebergangsbestimmungen  in  das  neue  Prozeßverfahren  betreffend,  unter  Gleichstellung
  dieses  Gesetzes  mit  der  Hannoverschen  bürgerlichen  Prozeßordnung,  entsprechende
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Redigirt  im  Bärean  des  Staats-Mlnisterlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).