Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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können  nur  beiwohnen  und  dürfen  nicht

ausgeschlossen  werden:

1)  der  durch  das  Verbrechen  Beschädigte;

)  Gerichtsbeamte,  Anwälte,  Aerzte,  Bürgermeister,
  Magistraterä#the,  Gemeindevorsteher
  und  Rechtspraktikanten,  welche
an  dem  Orte,  wo  die  Schwurgerichte
gehalten  werden,  ihren  Wohnsitz  haben;

3)  Verwandte,  Verschwägerte  und  höchstens
  drei  Freunde  des  Beschädigten
und  des  Angeklagten,  wenn  der  Beschädigte
  oder  Angeklagte  deren  Anwesenheit
  wünscht;

4)  sämmtliche  einberufene  Geschworne.

Der  Präsident  ist  befugt,  nach  Umständen
  auch  noch  anderen  Personen,  als
den  unter  Nro.  1.  bis  4.  genannten,  den
Zutritt  zu  der  Verhandlung  zu  gestarten.

Act.  141.

Der  Präsident  hat  als  Vorstand  des
Gerichtes  das  ganze  Verfahren  zu  leiten,
den  Angeklagten  und  die  Zeugen  zu  vernehmen
  und  die  Ordnung  zu  bestimmen,
in  welcher  diejenigen,  welche  um  das  Wort
bitten,  zu  sprechen  haben.

Er  ist  verpflichtet,  alle  seine  Kräfte
aufzubieten,  um  die  Wahrheit,  es  sei  zum
Nachtheile  oder  zum  Vortheile  des  Angeklagten,
  gründlich  zu  erforschen.

Er  har  zu  diesem  Zwecke  nicht  nur  von  allen
  durch  den  Staatsanwaltoder  den  Angeklagten
  beantragten  Mitreln,  soferne  sie  ihm  dienlich

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scheinen,  Gebrauch  zu  machen,  sondern  ist
selbst  berechtigt,  einzelne  bisher  nicht  abgehörte
  Personen,  von  denen  nach  dem
Gange,  welchen  die  Verhandlung  genommen
hat,  noch  Aufklárung  zu  hoffen  ist,  zur
Vernehmung  sogleich  vorladen  und  nöthigen
falls  vorföhren  zu  lassen.

Jedoch  soll  der  Präsident  von  der  zuletzt
  erwähnten  Befugniß  nur  mit  Vorsicht
Gebrauch  machen.

Dergleichen  Zeugen  sind  nicht  zu  beeldigen,
und  die  Geschwornen  in  jedem  einzelnen  Falle
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Aussagen
  derselben  mit  besonderer  Behursamkeit
zu  würdigen  seien.

Auch  ist,  wenn  die  Vorrufung  solche
Hersonen  trifft,  welchen  das  Geseh  gestatter,
sich  des  Zeugnisses  zu  entschlagen,  denselben
diese  Befugniß  ausdrücklich  in  Erinnerung
zu  bringen.

Anträge,  von  denen  ein  ersprießliches
Ergebniß  für  den  Zweck  des  Verfahrens
nicht  zu  erwarten  ist,  hat  der  Prästdent  zurückzuweisen.


Beruhigt  sich  ein  Antragsleller  bei
der  Zurückweisung  nicht,  so  hat  der  Schwurgerichtshof
  zu  entscheiden.

Art.  142.

Dem  Präsidenten  gebührt  die  Handhabung
  der  Polizel  in  der  öffentlichen
Sitzung.
            
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