Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g.  8.

Diejenige  Gemeinde,  welche  zur  Kostengeltung  (F.  1)  verbunden  dieselbe
leistet,  hat  gegen  die  Urheber  und  Theilnehmer  der  Gesetzübertretungen  und
RKuhestörungen,  wodurch  das  Aufgebot  des  Militärs  verursacht  war,  —  gegen
jeden  solidarisch  —  Anspruch  auf  Erstattung  oder  Vergütung  des  Geleisteten.

9.  4.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  nach  Maßgabe  der  §§.  1  und  2  dieses
Gesetzes  eine  Gemeinde  im  einzelnen  Falle  haftpflichtig  sei,  steht  Unserer  Landes-Direktion
  zu.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  Juni  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz
über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden
für  die  Kosten  militarischer  Erekutionen.

IIII.  Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  5.  September  1843
(Regierungs-Blatt  v.  J.  1843,  S.  102)  und  insbesondere  den  dießfallsigen  Nachtrag
vom  6.  Juli  1847  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1847,  S.  182),  die  Ausstellung  bezüglich
  Beglaubigung  von  Heimathsscheinen  durch  ausländische  Behörden  betreffend,
bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß,  daß  einer  Mittheilung  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung  zu  Folge  das  Fürstliche  Landrathamt  zu  Oberweißbach
  nebst  der  landrathamtlichen  Erpedition  zu  Königsee  mit
dem  15.  Juni  d.  J.  aufgehoben  und  die  Besorgung  der  dieser  Behörde  übertragen
  gewesenen  Verwaltungsgeschäftc,  mithin  auch  die  Beglaubigung
der  Heimathsscheine,  wie  früher,  wiederum  den  Fürstlichen  Justiz-