Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

Angelegenheiten  erhoben  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde  zu  diesem  Behufe  abgegeben
werden,  zu  erörtern  und  das  zu  deren  Abstellung  Erforderliche  zu  verfügen,  auch  die
ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen.  Ingleichen  hat  er,  falls
die  Androhung  oder  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  oder  eine  Disciplinarbestrafung
als  angezeigt  erscheint,  die  Dienstbehörde  von  dem  betreffenden  Vorgange  zu  benachrichtigen.


10.  Die  verzögerte  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Androhung  von
Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage  von  100  /k  zu  erzwingen  und  über  die  Verwirkung
  einer  in  diesem  Falle  angedrohten  oder  in  Gesetzen  oder  allgemeinen  Dienstanweisungen
  festgesetzten  Ordnungsstrafe  zu  entscheiden,  steht  der  Dienstbehörde  zu.

11.  Das  Recht  der  Aufsichtsführung  über  die  gehörige  Wahrnehmung  der
Obliegenheiten  des  nächsten  Dienstvorgesetzten  steht  der  Dienstbehörde  desselben  zu.

&12.  Aussichtsbeschwerden  über  Amtsgerichte  können,  wenn  sie  mit  einer  beim
Landgericht  anhängigen  oder  in  zweiter  Instanz  vor  dasselbe  gehörigen  Rechtssache  im
Zusammenhang  stehen,  bei  dem  Landgericht  erhoben  werden.

Die  Erledigung  solcher  Beschwerden  steht  in  diesem  Falle  dem  Präsidenten  des
Landgerichts  zu.

Derselbe  hat  die  bei  Amtsgerichten  vorgekommenen,  von  ihm  selbst  oder  von  anderen
Mitgliedern  des  Landgerichts  wahrgenommenen  Ordnungswidrigkeiten  unter  Anordnung
des  wegen  deren  Abstellung  Erforderlichen  auch  von  Amtswegen  zu  rügen.

*  13.  Das  Oberlandesgericht  ist  Aufsichtsbehörde  über  die  Land=  und  Amtsgerichte.


Aufsichtsbeschwerden,  welche  an  dasselbe  gelangen,  erledigt  der  Präsident  dieses
Gerichtshofs  oder,  wenn  sie  mit  Rechtssachen  im  Zusammenhang  stehen,  welche  zur
Entscheidung  über  ein  Rechtsmittel  vorliegen  oder  vorgelegen  haben,  der  Präsident  des
Senats,  zu  dessen  Geschäftskreis  die  Behandlung  der  betreffenden  Rechtssache  gehört.

Wahrgenommene  Ordnungswidrigkeiten  sind  unter  Anordnung  des  wegen  deren
Abstellung  Erforderlichen  auch  von  Amtswegen  zu  rügen.

8  14.  Oberste  Aufsichtsbehörde  ist  das  Justiz-Ministerium.

*15.  Ein  Richter,  welcher

1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt,  oder
2.  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens
oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt,
unterliegt  der  Disciplinarbestrafung.

#  16.  Wegen  geringer  Dienstvergehen  kann  bei  sonst  tadellosem  Verhalten  des
Schuldigen  von  Herbeiführung  einer  Disciplinarbestrafung  abgesehen  werden  und  an
deren  Stelle  eine  mündliche  oder  schriftliche  Erinnerung  des  Dienstvorgesetzten  treten.