Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

R
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  29.  Mai  1876.  —
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betressend  die  Hasen=  und  Zollhofs-Ordnung  für  Friedrichshasen.
  Vom  28.  April  1876.

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Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Hafen-  und
ZBollhofs-Grdnung  für  Friedrichshafen.  Vom  28.  April  1876.

In  Nachstehendem  wird  die  Hafen=  und  Zollhofs-Ordnung  für  Friedrichshafen
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  28.  April  1876.  Sick.  Reuner.

Hafsen-  und  Jollhofs-Ordnung
für

Friedrichshafen.

Die  Hafen=  und  Zollhofsordnung  schließt  sich  an  die  Vorschriften  der  internationalen
Schifffahrts=  und  Hafen-Ordnung  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867  (Reg.Blatt
von  1868  S.  39)  und  des  Zollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  S.  225),  sowie  an
die  verschiedenen  zu  deren  Ausführung  ergangenen  Verfügungen  an  und  enthält  nur
solche  zu  Vollziehung  dieser  gesetzlichen  und  reglementären  Bestimmungen  getroffenen
speziellen  administrativen  Anordnungen,  welche  sich  auf  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse
  in  Friedrichshafen  beziehen.