R
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Mai 1876. —
Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betressend die Hasen= und Zollhofs-Ordnung für Friedrichshasen.
Vom 28. April 1876.
—— *
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Hafen- und
ZBollhofs-Grdnung für Friedrichshafen. Vom 28. April 1876.
In Nachstehendem wird die Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Friedrichshafen
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 28. April 1876. Sick. Reuner.
Hafsen- und Jollhofs-Ordnung
für
Friedrichshafen.
Die Hafen= und Zollhofsordnung schließt sich an die Vorschriften der internationalen
Schifffahrts= und Hafen-Ordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg.Blatt
von 1868 S. 39) und des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225), sowie an
die verschiedenen zu deren Ausführung ergangenen Verfügungen an und enthält nur
solche zu Vollziehung dieser gesetzlichen und reglementären Bestimmungen getroffenen
speziellen administrativen Anordnungen, welche sich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse
in Friedrichshafen beziehen.