Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  Prüfungszeugnisse  der  für  einzelne  Gewerbe  angeordneten  besonderen  Prüfungsbehörden
  und  der  bisher  zur  Abnahme  von  Prüfungen  befugt  gewesenen  Kommissionen
sind  ein  genügender  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe  der  Gewerbe,  über  welche
sie  ausgestellt  sind.

Die  Ablegung  einer  Prüfung  kann  von  denjenigen  nicht  gefordert  werden,  welche
das  betreffende  Gewerbe  mindestens  seit  Einem  Jahre  selbstständig  ausüben.

8.  85.

Die  bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  zu  entrichtenden  Antrittsgelder  müssen  für
alle  Genossen  der  Innungen  gleich  sein.  Wo  sie  mehr  als  fünf  Thaler  betragen,  bedarf
  es  zu  ihrer  Erhöhung  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Diese
Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  Antrittsgelder,  welche  den  Betrag  von
fünf  Thalern  nicht  übersteigen,  über  diesen  Betrag  erhöht  werden  sollen.

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Befugniß  nicht  aus,  an  anderen  Innungen
Theil  zu  nehmen.

8.  86.

Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung  des  Stimmrechts,  sowie  der
Ehrenrechte  innerhalb  der  Innung,  derjenige  ausgeschlossen  werden,  welcher  in  einem  der
in  8.  83  unter  1.  2.  3.  bezeichneten  Verhältnisse  sich  befindet.

8.  87.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen  dessen  Gewerbe  durch  einen  Stellvertreter
  für  Rechnung  der  Wittwe  oder  minderjährigen  Erben  fortgesetzt,  so  gehen  die
Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  in
der  Innungsversammlung,  auf  die  Wittwe  für  die  Dauer  des  Wittwenstandes,  beziehungsweise
  auf  die  minderjährigen  Erben  für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit,  über.

§.  88.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Die  Legitimation  desselben  wird  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde
  über  seine  Eigenschaft  als  solcher  geführt.

Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.

Soweit  in  dem  Statut  (Innungsartikeln,  Zunftartikeln)  einem  Mitgliede  oder