Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Kraft deföndern Auferags bder Kammern, 
verhenkelt worden Ist. Der Berlche i#t. 
von sämmtlichen Mitgliedern des Ausschusses. 
ju unterzelchnen. 
. 24 
Denjenlgen Mitgliedern, welche zur 
geuen Stände: Versammlung nicht wieder 
gewaͤhlt worden sind, ist die persoͤnliche 
Thellnahme am Vortrag des Berichts glelch- 
falls gestattet. 
9. 15. 
Sollie die Stände-Versammlung burch- 
den Bericht des Ausschusses sich zu irgend 
einer naͤheren Untersuchung oder sonstigen 
Beschlußnahme oeranlaßt sinden, fo sind die 
Anträge hierüber in abgesonderter Sigung 
der einzelnen Kammern zu mwachen, und 
im ordentlichen Wege zu verhonkeln. Zu 
alberer Aufklävung ist der Ausschuß gegem 
wede elnzelne Kammer verpflichtet. 
Besondere Bestimmung. 
#. 6. 
Vorsteßende Bestimmungen (F. 1—)5.) 
Fllen nach alleruntevrthänigst nachgesuchter 
mmd erkangter Bestärlgung Seiner Me- 
jestät des Königs vorerst auf die Dauer 
der jetzigen Stände-Wahl eingefährt „se 
dann aber nach Maßgebe der knzwichhen ge- 
sammelten Erfahrungen einer Reolsion ur 
terworfen werden. 
  
So haben Wir vorskehender Oeschafes. 
Ordnung der Kammer der Abgeordneten 
Unserer getreuen Stände, nach Anhdrung. 
Unseres Gebeimen Raths, ihrem ganzen 
Juhalte nach, Un sere Kbnigk. Bestätigun: 
ertheilt, und dle blerüber ausgefextigte ge- 
genwärtige Urkunde zu dem Ende elgen. 
händig unterzelchnet. 
Gegeben, Stungart den 33. Juni 1821. 
Wilhe! m. 
Der Minister des Innern: 
v. Otte. 
Auf Befeßl des Königs: 
Der S#ats, Serrctär: 
Pellnagel.
	        
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