Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro. 40. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Sonntag den 1. Juli 1821. 
**— 
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Eesetz über die Straßenbau-Abgaben. 
Wilhelm, 
vdon Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
Wir haben Uns bewozen gefunden, die 
bisherlge Straßenbau-Abgaben. Ordnung 
vom Jahr 1610 elner Reolsion unterwer- 
sen zu lassen, in deren Folge Wir nach 
Anhbrung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung Unserer getteuen 
Stände hinsichtlich der Erhebung der 
Staats-Straßen-Abgaben verfügen und 
vererdnen wile selgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
ß. 1. 
Die bleher im Innern des Khnigrelchs 
au gehebenen (für Rechnung der Staats- 
Kasse früher unterhaltene) Chaussee Weg- 
und Bräcken= Geldstätte, und die mie 
denselben zuror verbunden gewesenen Ge- 
bühren blelben aufLehcben; ebenso unter-
	        
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