Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

884

Ziff.  6  bezeichneten  Beträge  in  einer  dem  Gesetze  oder  der  Arbeitsordnung  wider—
sprechenden  Weise  verwendet,

2.  wer  es  unterläßt,  den  durch  die  Art.  90,  96,  Abs.  1,  98  und  106  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

Art.  269.  (246.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  es  unterläßt,  der  durch  Art.  86  Abs.  3  und  96  Abs.  2
für  ihn  begründeten  Verpflichtung  nachzukommen.

Art.  270.  (247.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:
1.  wer  den  Bestimmungen  der  Art.  112  und  118  bis  123  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält,  ·
2.  wer  außer  dem  im  Art.  265  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen  dieses  Ge—
setzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt,
3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
macht  oder  vernichtet,
4.  wer  den  Bestimmungen  des  Art.  126  Abs.  1  oder  einer  auf  Grund  des
Art.  126  Abs.  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt,
5.  wer  es  unterläßt,  den  durch  Art.  92  Abs.  3  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen

nachzukommen.
Art.  271.  (248.)

Wer,  ohne  die  nach  diesem  Gesetze  erforderliche  Befugnis  erlangt  zu  haben,  bergbauliche
  Anlagen  zur  Gewinnung  der  im  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  macht  oder  ohne
bergbauliche  Anlagen  zu  Tag  anstehende  Mineralien  in  der  Absicht  wegräumt,  um  sich
dieselben  anzueignen,  wird  in  dem  ersteren  Falle  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,
im  anderen  Falle  bis  zu  zweihundert  Mark  bestraft.

Die  Berginspektion  ist  berechtigt,  vorbehaltlich  der  Strafverfolgung  die  unbefugte  Gewinnung
  dieser  Mineralien  abzustellen.

Art.  272.  (249.)

Wer  bei  Benützung  seines  Bergwerkseigentums  fahrlässiger  Weise  die  Grenzen  seines
Grubenfeldes  überschreitet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  bestraft.

Geschieht  eine  solche  Uberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  tritt  gegen  den  Eigentümer
  oder  dessen  Stellvertreter  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.